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Amtsmißbrauch - Oapen

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II. Gegenüberstellung mit den Bestechungsdelikten 463<br />

Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes<br />

wird nachhaltiger gestört. Darüber hinaus ist die Gefahr einer schadhaften<br />

Wechselwirkung für die Zukunft größer als wenn nur ein einzelner Beamter<br />

von sich aus die öffentlichen Befugnisse für seine privaten Zwecke einsetzt. In<br />

einem erfolgreichen „Kauf“ bzw. „Verkauf“ einer staatlichen Entscheidung<br />

können sich beide Seiten in ihrem kriminellen Tun bestätigt sehen und auch<br />

zukünftig in gleicher Weise handeln. In diese Versuchung mag der Amtsträger<br />

nach geglücktem Mißbrauch seiner Befugnisse ohne Fremdeinwirkung freilich<br />

auch geraten. Jedoch ist die Gefahr bei mehreren Beteiligten, die untereinander<br />

erpressbar sind, naturgemäß höher. Ein Ausufern ist beispielsweise im Bereich<br />

der staatlichen Ausschreibungen bekannt, wenn die durch die Korruption ausgestochenen<br />

Konkurrenten in Zukunft ebenfalls unlauteren Einfluß zur Erlangung<br />

von Aufträgen nehmen. 39 Darüber hinaus verfälscht die Korruption hier die<br />

Preisgestaltung der freien Marktwirtschaft. Neben der Erschütterung des Vertrauens<br />

der Rechtsgemeinschaft in die Integrität der öffentlichen Verwaltung<br />

tritt insbesondere bei der Kollusion mit der Wirtschaft ein hoher volkswirtschaftlicher<br />

Schaden. 40 Unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention ist die<br />

strafrechtliche Verfolgung der Korruption daher sicherlich gebotener als die des<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong>s, zumindest was die Fälle des tatsächlichen Zusammenwirkens<br />

von Amtsträger und Zuwendenden angeht.<br />

Dieser Unrechts- und Gefährdungsüberhang nimmt jedoch bei dem erfolglosen<br />

bloßen Fordern eines Vorteils bereits ab. Hier wird zwar die Übereinkunft über<br />

die inhaltliche Verknüpfung von Dienstausübung und Vorteilszuwendung durch<br />

den Amtsträger angestrebt, sein Ansinnen hat sich nach außen manifestiert<br />

und insofern ist der Vertrauensschaden bereits eingetreten, aber die eben<br />

beschriebene Wechselwirkung des bewussten Zusammenwirkens haftet ihm<br />

nicht an.<br />

Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachlichkeit des Staatsapparats wird<br />

zudem schon durch das mißbräuchliche Ausnutzen amtlicher Befugnissen erschüttert.<br />

Ein Amtsträger, der eine Baugenehmigung allein deshalb erteilt,<br />

weil sie ihn oder einen Freund begünstigt, anstatt nach öffentlichen Belangen<br />

zu entscheiden, greift zweifelsohne dieses Rechtsgut an; ebenso die Versagung<br />

der Gewerbekonzession nur wegen der Abneigung des Beamten gegenüber dem<br />

Antragsteller. 41<br />

39 Dieser Gedanke setzt voraus, daß die Bestechung zumindest manchen Mitbewerbern<br />

bekannt geworden ist bzw. von diesen vermutet wurde.<br />

40 Vgl. BR-Drs. 289/95 vom 3.11.1995, S. 9.<br />

41 Andererseits ließe sich argumentieren, daß das Vertrauen der Allgemeinheit erst dadurch<br />

beeinträchtigt werden kann, daß die Straftat publik wird. Die Wahrscheinlichkeit, daß<br />

der Fall bekannt wird, ist allerdings bei Tatbeteiligung mehrerer Personen, also bei einem<br />

Korruptionsdelikt, höher als bei Tatbegehung durch einen einzelnen Täter.<br />

Die Geheimhaltung wird im Übrigen um der Transparenz staatlichen Handelns willen von<br />

der Rechtsordnung nicht angestrebt. Siehe SK-Rudolphi/Stein, Vor § 331 StGB, Rdn.

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