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Amtsmißbrauch - Oapen

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408 C. Unterschiedliche Entwicklung des Berufsbeamtentums<br />

und Abhängigkeitsverhältnis beinhaltet, daß die Bereitschaft zur Begehung eines<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong>s – verglichen mit Deutschland – erheblich höher gewesen wäre<br />

und somit den Gesetzgeber zur Aufnahme einer entsprechenden Strafbestimmung<br />

mitveranlaßt hätte. Dagegen spricht, daß das Geflecht von Gesetzen 114<br />

und königlichen Dekreten eine Normierung der Rechtsmaterie bewirkte, die<br />

zwar Unterschiede zwischen den verschiedenen Beamtenkategorien zuließ, aber<br />

dennoch die wichtigsten Pflichten und Garantien beinhaltete. 115 Die These, daß<br />

das Fehlen eines allgemeinen Beamtengesetzes den maßgeblichen Unterschied<br />

mit den entsprechenden Konsequenzen ausmache, scheitert schon daran, daß<br />

auch in Deutschland das Reichsbeamtengesetz erst 1873 erlassen wurde und<br />

es beispielsweise auch in Preußen kein allgemeines Staatsdienergesetz gab und<br />

dennoch das besondere Treue- und Abhängigkeitsverhältnis der Beamten nicht<br />

in Frage gestellt wurde.<br />

Relevanter könnte dagegen sein, daß in Italien 1889 die rechtliche Natur des<br />

Beamtenverhältnisses keineswegs geklärt war. Das öffentlichrechtliche Verständnis<br />

hatte sich noch nicht durchgesetzt. Am meisten verbreitet war zu diesem<br />

Zeitpunkt darüber hinaus die vertragliche Konzeption des Verhältnisses, das<br />

den Beamten als gleichberechtigtes Gegenüber des Staats sah. Der vertragsgemäße<br />

Austausch von Leistungen, Dienstleistung und Bezahlung, standen im<br />

Vordergrund. Insbesondere scheint es, als wäre der Gedanke der Aufopferung<br />

des Beamten für den Staatsdienst in Italien nicht sonderlich verbreitet gewesen.<br />

Zwar hat die italienische Lehre der Diskussion um die rechtliche Natur des<br />

Dienstverhältnisses viel Raum gegeben, die Idee, daß der Beamte sein Leben<br />

dem Staatsdienst widmet und deshalb in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis<br />

zum Staat steht, findet sich hingegen nicht ausgearbeitet. 116 Das zeigt<br />

sich in den Ausführungen zum Rechtsgrund der Besoldung. Der italienischen<br />

Lehre lassen sich keine Hinweise auf das Alimentationsprinzip entnehmen. Die<br />

Besoldung wird als Bezahlung für den geleisteten Dienst verstanden. 117 Dieser<br />

Unterschied zum deutschen Beamtenrecht könnte als Indiz für eine weniger<br />

tiefe Verbundenheit der italienischen Beamten zu ihrem Dienstherrn gewertet<br />

werden.<br />

114<br />

Siehe eine Auflistung der Gesetze bei Brusa, Das Staatsrecht des Königreichs Italiens,<br />

S. 253.<br />

115<br />

Vgl. Brusa, Das Staatsrecht des Königreichs Italien, S. 255.<br />

116<br />

Selbst später nicht, als der öffentlichrechtliche Charakter bereits deutlicher hervorgetreten<br />

war. Siehe Presutti, Istituzioni di diritto amministrativo italiano, Vol. I, S. 451.<br />

117<br />

Siehe Meucci, Istituzioni di diritto amministrativo., S. 209: „Lo stipendio è una somma<br />

fissa e periodica che si paga dall’Amministrazione al funzionario in rimunerazione<br />

dell’opera sua.“ Vgl. auch heute Virga, Il pubblico impiego dopo la privatizzazione, S. 4,<br />

der feststellt, daß sich die Bezahlung jedoch nicht nach dem erreichten Resultat bemißt,<br />

sondern im Voraus nach dem Alter.

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