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Amtsmißbrauch - Oapen

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II. Tathandlung 143<br />

sind unzureichend. Sie stützen sich anscheinend auf den Gedanken, daß der<br />

sviamento di potere wie jeder andere Rechtswidrigkeitsgrund außerhalb der<br />

Rechtmäßigkeit liege. Anschließend wird allein auf die Frage abgehoben, ob der<br />

Strafrichter die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungshandlung untersuchen kann,<br />

ohne das Prinzip der Gewaltenteilung zu verletzen. In ihrer Bejahung ist den<br />

obersten Richtern zuzustimmen. Das war jedoch nicht die zu entscheidende<br />

Streitfrage. Das Gericht hat hier vernachlässigt, daß es nicht auf eine irgendwie<br />

geartete Rechtswidrigkeit der öffentlichen Maßnahme ankommt, sondern<br />

nach dem Tatbestand des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s auf eine Verletzung einer Gesetzesoder<br />

Verordnungsnorm. Die Äquivalenz von letzterer und einem Handeln aus<br />

anderen Motiven als den gesetzlich zulässigen hätte der sechste Senat gründlicher<br />

herausarbeiten müssen. Die lapidare Behauptung, daß die ausgeübte<br />

Befugnis „außerhalb des Rechtmäßigkeitsschemas“ liege, ist zu kurz gegriffen.<br />

Damit blieb das Kassationsgericht in einer verwaltungsrechtlichen Terminologie<br />

oder vielmehr sogar in dem verwaltungsrechtlichen Gedankengebäude verhaftet,<br />

obwohl es im selben Zuge die diesbezügliche Autonomie der strafrechtlichen<br />

Bestimmung verfocht. Die Rechtswidrigkeit eines solchen Tatverhaltens ist<br />

unter verwaltungsrechtlichen Aspekten unbestritten. Entscheidend ist aber die<br />

Erfüllung des Tatbestandselements der Gesetzesnormverletzung. Beim vizio di<br />

eccesso di potere ist gerade keine Verletzung von konkreten Gesetzesvorschriften<br />

gegeben. Bezeichnenderweise spricht der Kassationshof bei seiner Zusammenfassung<br />

auch lediglich ganz allgemein vom Gesetz, von einer Dienstausübung<br />

„zu einem anderen Zweck als dem vom Gesetz gewollten“.<br />

Tatsächlich wird den Richtern in der Entscheidung Mannucci deshalb auch von<br />

Teilen der Literatur vorgeworfen, in einem Fall, in dem gegen keine spezifischen<br />

Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen verstoßen wurde, eine Ermessensüberschreitung<br />

so umformuliert zu haben, daß sie doch noch unter den reformierten<br />

Tatbestand des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s fällt. 538 Das Gericht sei gegenüber legislativen<br />

Neuerungen unbeweglich und habe sich sogar über das Strafgesetz erhoben,<br />

in dem es eine eigene Rechtspolitik, eine politica giudiziaria, zum Schutz des<br />

Rechtsguts verfolge. 539 Diese Kritik läßt sich – so wie die Entscheidung begründet<br />

wurde – schwerlich entkräften. Die Richter stellten nicht auf eine bestimmte<br />

Ermächtigungsgrundlage, auf eine konkrete Norm ab, sondern allgemein auf die<br />

öffentliche Zielsetzung von staatlichen Befugnissen. Letztere besitzen letzten<br />

Endes einen gesetzlichen Ursprung. Ein Handeln allein aus privaten Motiven<br />

widerspricht insofern diesen Gesetzen. Dem Gericht in dem Fall Mannucci kam<br />

es somit nicht auf die Individualisierung spezifischer Vorschriften an, gegen die<br />

offesa dell’interesse tutelato. Il giudice penale, compiendo il suddetto accertamento, non<br />

si intressa del ‘formarsi dell’atto’ ma del fatto concreto, quale risultato della condotta<br />

del pubblico ufficiale, senza interferire nell’autonomia della pubblica amministrazione, e<br />

senza inferire in materia riservata alla dommatica dell’atto amministrativo.“<br />

538 Masullo, Cass. pen., 1999, 1763, 1765.<br />

539 Masullo, Cass. pen., 1999, 1763, 1764, 1766 f.

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