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Amtsmißbrauch - Oapen

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II. Tathandlung 149<br />

auch unter den reformierten Tatbestand des Art. 323 c.p. fassen zu können. 552<br />

Außerdem wird argumentiert, daß der Art. 97 Abs. 1 Cost. lediglich zu einer<br />

rein programmatischen, deklarativen Bestimmung degradiert würde, blieben<br />

die Fälle straflos, in denen keine Kompetenz- oder Verfahrensnormen, wohl<br />

aber das Gebot der Unparteilichkeit oder die Prinzipien der guten Verwaltung<br />

verletzt wurden. In solchen Fällen des Verstoßes gegen das verfassungsmäßige<br />

Prinzip aus Art. 97 Abs. 1 Cost. müsse also eine Gesetzesverletzung im Sinne<br />

des Art. 323 c.p. anerkannt werden. 553 Der andere Teil der Rechtslehre hingegen<br />

verlangt als Gesetzesnorm im Sinne des Art. 323 c.p. eine gesetzliche<br />

Bestimmung, die eine genaue Vorschrift zum Inhalt hat, also vom Amtsträger<br />

ein spezifisches Verhalten fordert. 554 Auszuschließen seien daher sowohl die<br />

Normen, die einen abstrakten Bezug zu den Verfassungsprinzipien der guten<br />

Verwaltungsführung und der Unparteilichkeit der Verwaltung haben und das<br />

Ermessen des Amtsträgers betreffen, 555 als auch generelle Normen und die<br />

genannten Verfassungsprinzipien an sich. 556 Begründet wird diese Auffassung<br />

mit der Zielsetzung der Reform von 1997, den Anwendungsbereich der Norm<br />

einzuschränken und den Tatbestand bestimmter zu formulieren. 557 Außerdem<br />

sei sonst letztlich der Rechtmäßigkeitsmangel der Ermessensüberschreitung<br />

erfaßt, was gerade verhindert werden sollte. 558 In der Rechtsprechung ergibt<br />

sich lediglich scheinbar ein eindeutig ablehnendes Bild. Wie bereits dargelegt,<br />

ist das oberste Gericht in der Entscheidung Tosches explizit auf Art. 97<br />

Abs. 1 Cost. eingegangen. Es hat klargestellt, daß die Norm zu unbestimmt<br />

sei, um das Tatbestandsmerkmal der Gesetzesnorm auszufüllen. 559 Ihm sind<br />

beispielsweise das Kassationsgericht im Fall Mannucci und das Tribunale von<br />

Neapel in der oben dargelegten Entscheidung ausdrücklich gefolgt, 560 auch<br />

wenn sie mit ihren Argumentationen das restriktive Tosches-Urteil im Ergebnis<br />

konterkarieren. Ihre Lösungen verleugnen dessen bewußte Einschränkung und<br />

unterscheiden sich letzten Endes kaum von dem Standpunkt, der die generel-<br />

552<br />

Manna, L’indice pen., 1998, 13, 20 ff.; Leoni, S. 38.<br />

553<br />

Laudi, Dir. pen. proc., 1997, 1050, 1051; La Greca, Foro it., 1998, II, Sp. 381, 383.<br />

554<br />

Benussi, S. 66; Della Monica, Eccesso di potere, S. 71.<br />

555<br />

Padovani, Legisl. pen., 1997, 741, 745; Benussi, S. 66 f.<br />

556<br />

Benussi, S. 67 f.<br />

557<br />

Benussi, S. 66; vgl. Fiandaca/Musco, Diritto penale, Parte speciale, Vol. I, 2002, S. 247.<br />

558<br />

Forlenza, Guida al dir. vom 7.3.1998, Nr. 9, 71, 72.<br />

559<br />

Cass., Sez. II, 4.12.1997, Tosches, Guida al dir. vom 7.3.1998, Nr. 9, 67, 69; demfolgend<br />

G.u.p. Trib. Catania, 15.7.1998, Cass. pen., 1999, 722, ohne allerdings Art. 97 Cost. in<br />

diesem Zusammenhang explizit zu erwähnen; Cass., 28.4.1999, C.E.D. Cass., n. 214180;<br />

erstaunlicherweise aber auch Trib. di Napoli, 30.11.1999, Cass. pen., 2001, 1027, 1028.<br />

Das Erfordernis der Bestimmtheit des Straftatbestands des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s hervorhebend<br />

und gegen den Einschluß der Ermessensüberschreitung Cass., Sez. VI, 10.11.1997, Marconi,<br />

RV209774; vgl. auch Sez., VI, 18.11.1997, Fricano ed altro, RV209479; Sez. VI, 17.2.1998,<br />

Ferrante ed altri, RV210402.<br />

560<br />

Cass., Sez. VI, 9.2.1998, Manucci, Cass. pen., 1999, 1761, 1762; Trib. di Napoli,<br />

30.11.1999, Cass. pen., 2001, 1027, 1028.

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