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Amtsmißbrauch - Oapen

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294 A. Vergleich des positiven Strafrechts<br />

Verletzung von Gesetzes- oder Verordnungsnormen bzw. von Enthaltungspflichten<br />

sowie des Eintritts eines konkreten Taterfolgs haben die Strafbarkeitsschwelle<br />

erheblich nach oben gesetzt.<br />

Ebenfalls ähnlich, wenn auch nicht identisch, sind die Bestimmungen über<br />

den Vertrauensbruch bei der Vertretung nationaler Interessen im Ausland. In<br />

Art. 264 c.p. ist die Tathandlung mit der Untreue zum Auftrag umschrieben,<br />

aus der sich eine Schädigung des nationalen Interesses ergeben kann. § 353a<br />

StGB verlangt eine Zuwiderhandlung gegen eine amtliche Anweisung oder<br />

eine unwahre Berichterstattung in der Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten.<br />

Urkundenfälschung und Falschbeurkundung im Amt sind in Art. 476 ff. c.p.<br />

als reine Amtsdelikte formuliert, während in Deutschland nur die Falschbeurkundung,<br />

§ 348 StGB, ein Sonderdelikt darstellt. Die Urkundenfälschung unter<br />

Mißbrauch der Amtsstellung und -befugnis ist gemäß § 267 I, III Nr. 4 StGB<br />

als Regelbeispiel eines besonders schweren Falls konzipiert. Das Merkmal „zur<br />

Täuschung im Rechtsverkehr“ wird im italienischen Tatbestand nicht verlangt,<br />

kennt dafür aber nicht die Variante des „Gebrauchens“.<br />

Das Offenbaren von Dienstgeheimnissen durch einen Amtsträger ist in beiden<br />

Strafgesetzbücher strafbewehrt. Der Anwendungsbereich von § 353b StGB ist<br />

gegenüber Art. 326 c.p. dadurch begrenzter, daß durch die Enthüllung des Geheimnisses<br />

wichtige öffentliche Interessen gefährdet sein müssen. Andererseits<br />

sieht Art. 326 c.p. in Absatz 3 eine Strafschärfung für den Fall vor, daß der<br />

Täter sich oder anderen einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen wollte, und<br />

dementsprechend heißt der Tatbestand „rivelazione ed utilizzazione di segreti<br />

di ufficio“ – „Enthüllung und Verwendung (Verwertung) von Dienstgeheimnissen“.<br />

Darüber hinaus wird mit Art. 325 c.p. die Verwertung von geheimen<br />

Erfindungen oder Entdeckungen bestraft, die aufgrund der Dienstausübung<br />

dem Amtsträger oder mit einem öffentlichen Dienst Beauftragten bekannt<br />

geworden sind (utilizzazione d’invenzioni o scoperte conosciute per ragioni<br />

d’ufficio). Demgegenüber besitzt das deutsche Recht mit der Verletzung des<br />

Steuergeheimnisses, § 355 StGB, noch einen gesonderten Tatbestand, der kein<br />

italienisches Pendant hat.<br />

Weitere Amtsdelikte im deutschen Recht, die im italienischen fehlen, sind die<br />

Strafvereitelung im Amt (§§ 258, 258a StGB), 12 die Rechtsbeugung (§ 339<br />

StGB), 13 die Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB), die Aussageerpressung<br />

(§ 343 StGB), die Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB), die Gebührenüberhebung<br />

(§ 352 StGB), die Abgabenüberhebung und Leistungsverkürzung (§ 353<br />

12 Das oben angeführte italienische Delikt der Nichtanzeige von Straftaten, Art. 361-363<br />

c.p., vermag lediglich einen sehr kleinen Teil der Verfolgungsvereitelung abzudecken.<br />

13 Aber immerhin ist die Prozeßverschleppung durch den Richter durch Art. 328 c.p. erfaßt.

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