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Amtsmißbrauch - Oapen

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E. Ergebnis zur Strafwürdigkeit<br />

Die Gegenüberstellung des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s mit den im geltenden Strafgesetzbuch<br />

kodifizierten Amtsdelikten ergibt seine grundsätzliche Strafwürdigkeit.<br />

Insbesondere der personale Handlungsunwert der absichtlichen Zweckentfremdung<br />

öffentlicher Befugnisse zum Schaden anderer oder zum eigenen Vorteil<br />

offenbart eine besonders verwerfliche Tätergesinnung. Ihr gegenüber wäre<br />

das schwere Unwerturteil einer Kriminalstrafe, mit sämtlichen auch sozialen<br />

Folgen für den Handelnden, durchaus verhältnismäßig. Daher ist auch nach<br />

dem materiellen Verbrechensbegriff der <strong>Amtsmißbrauch</strong> als strafwürdig zu<br />

qualifizieren.<br />

Um dem Grundsatz, daß Strafe nur die ultima ratio der Sozialkontrolle sein darf,<br />

Genüge zu tun, muß der Gesetzgeber weniger einschneidenden Sanktionsmöglichkeiten<br />

gegenüber dem Strafrecht den Vorzug geben. Die Wirksamkeit der<br />

theoretisch möglichen Verschärfung des Disziplinarrechts ist eher als gering einzuschätzen,<br />

insbesondere wenn rechtspolitischer Handlungsbedarf wegen eines<br />

zukünftig vermehrten Deliktsaufkommens gesehen würde. Nach diesem milderen<br />

Mittel bliebe nur noch Raum für die Inkriminierung der Zweckentfremdung<br />

von administrativen Befugnissen.

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