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Amtsmißbrauch - Oapen

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III. Ordnungswidrigkeitenrecht 491<br />

den Gerichten vorbehält. 29 Die Überlegung ist, daß – wenn Strafrecht und<br />

Ordnungswidrigkeitsrecht nicht wesensmäßig unterschieden würden – Verwaltungsbehörden<br />

mit der Umsetzung des OWiG der Verfassung zuwider doch<br />

Strafgewalt ausübten.<br />

Die quantitative Betrachtungsweise verneint einen wesensmäßigen Unterschied<br />

zwischen Verwaltungs- und Kriminalunrecht. Vielmehr seien bei Ordnungswidrigkeiten<br />

in der Regel lediglich der Gefährlichkeitsgrad, der Grad der Beeinträchtigung<br />

des geschützten Rechtsguts sowie der Grad der Verwerflichkeit<br />

der Tätergesinnung geringer als bei Straftaten. 30 Es ginge demnach darum,<br />

diejenigen Rechtsverletzungen als Ordnungswidrigkeiten auszusondern, „die<br />

wegen der geringen Bedeutung des Rechtsguts und ihrer lediglich abstrakten<br />

Gefährlichkeit weniger strafwürdig erscheinen, aber doch nicht einfach dem<br />

Zivilrecht überlassen bleiben können“. 31 Es handle sich bei ihnen jedoch nicht<br />

um „sozialethisch farblose Lässigkeiten“. 32 Nach dieser Betrachtungsweise<br />

bestünde selbst zwischen dem Falschparken und einem Mord kein Wesensunterschied.<br />

Demgemäß wäre es auch unproblematisch, den <strong>Amtsmißbrauch</strong><br />

anstatt der strafrechtlichen Judikative der Sanktionsgewalt der Administration<br />

zu unterstellen. Würde aber in Art. 92 GG die verfassungsmäßige Zuweisung<br />

der Sanktionskompetenz für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten allein an<br />

die Strafgerichte gesehen, muß das geltende OWiG und die Ausübung der<br />

Bußgeldgewalt durch andere Staatsorgane als den Richter als verfassungswidrig<br />

eingestuft werden. 33<br />

Schließlich wird die gemischt qualitativ-quantitative Auffassung vertreten. Sie<br />

beinhaltet, daß Tatbestände aus den Kernbereichen der jeweiligen Sachgebiete<br />

einen qualitativen, in den Randbereichen hingegen lediglich einen quantitativen<br />

Unterschied aufweisen. Zu ihren Befürwortern wird das Bundesverfassungsgericht<br />

gezählt. 34 Als Kennzeichen für echte Kriminalstrafe gilt ihm ein sozialethisches<br />

Unwerturteil. 35 Dagegen seien die Ordnungswidrigkeiten von geringerem<br />

Unrechtsgehalt und nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung nicht im<br />

engeren Sinne strafwürdig. 36 Bloßer Ungehorsam gegen „technisches“, zeit- und<br />

verhältnisbedingtes Ordnungsrecht der staatlichen Verwaltung 37 werde nur mit<br />

29<br />

Vgl. KK-Bohnert, Einl., Rdn. 108 ff.<br />

30<br />

Jescheck/Weigend, AT, S. 59; vgl. Schmidhäüser, AT, 8/107 S. 258; Stratenwerth/Kuhlen,<br />

AT, S. 24 Rdn. 48; Krümpelmann, Die Bagatelldelikte, S. 166 ff.<br />

31<br />

Jescheck JZ 1959, 457, 461.<br />

32<br />

Ebd. sowie Jescheck/Weigend, AT, S. 59.<br />

33<br />

Mattes ZStW 82 (1970), 25, 30, 33 f., Schorheit, GA 1967, 225, 235 f.; vgl. auch Jescheck<br />

JZ 1959, 457, 462; Heimler, Ordnungswidrigkeit und Prozessgegenstand, S. 82 ff.; Bohnert<br />

Jura 1984, 11, 20.<br />

34<br />

Siehge KK-Bohnert, Einl., Rdn. 88.<br />

35<br />

BVerfGE 27, 18, 29.<br />

36<br />

BVerfGE 8, 197, 207.<br />

37<br />

BVerfGE 9, 167, 171.

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