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Amtsmißbrauch - Oapen

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I. Berufsbeamtentum in Deutschland 393<br />

die endgültige Loslösung vom privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vollzogen. 20<br />

Zudem bestimmte das ALR, daß die Beamten wider ihren Willen nur nach<br />

einem ordnungsgemäßen Verfahren durch Kollegialbeschluß des Staatsrats entlassen<br />

werden konnten, der, wenn der Beamte vom König unmittelbar angestellt<br />

worden war, dessen Bestätigung bedurfte. 21 Die Absetzung eines Richters<br />

erforderte ein gerichtliches Urteil. 22 In dieser Zeit wurde der Grundstein für das<br />

Ethos des Berufsbeamtentums gelegt. 23 Die Rechte und Pflichten der Amtsträger<br />

in Ansehung ihres Amts ergaben sich aus §§ 85-93 ALR II 10. Grundsätzlich<br />

verweist § 85 ALR II 10 zur Bestimmung der Rechte und Pflichten auf die<br />

speziellen Gesetze sowie auf die Dienstanweisungen:<br />

§ 2 Sie sind, außer den allgemeinen Unterthanenpflichten, dem Oberhaupte des Staats<br />

besondere Treue und Gehorsam schuldig.<br />

§ 3 Ein jeder ist nach der Beschaffenheit seines Amtes, und nach dem Inhalte seiner<br />

Instruction, dem Staate noch zu besonderen Diensten durch Eid und Pflicht zugethan.“<br />

20 So Kümmel, Beamtenrecht, Vor § 1, Rdn. 3, 46. Erg.-Lfg., Nov. 2002.<br />

In der Rechtslehre war allerdings die juristische Konstruktion des Verhältnisses weiterhin<br />

umstritten. Zunächst blieb die Vertragstheorie vorherrschend. Die Vorstellung, daß es<br />

sich um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Beamten und dem Staat handelte,<br />

wandelte sich nun dahingehend, daß vermehrt ein öffentlichrechtlicher bzw. gemischt-<br />

(halb öffentlich-, halb privat-) rechtlicher Kontrakt angenommen wurde, vgl. Seuffert, Von<br />

dem Verhältnisse des Staats und der Diener des Staats, S. 26 ff., 35 ff. Nach Gönner, Der<br />

Staatsdienst, S. 60 ff., 83, bestand eine allgemeine Verpflichtung der Staatsangehörigen<br />

zur Übernahme von Staatsämtern, weswegen er die Vertragstheorie verwarf (er stützte<br />

sich dabei auf die Gesetzgebung der französischen Nationalversammlung, s. das Gesetz<br />

vom 3.8.1790 und s. auch die Äußerung von Robespierre in der Parlamentssitzung am<br />

24.4.1793: „Les fonctions publiques ne peuvent être considerées comme des distinctions,<br />

ni comme des recompenses, mais comme des devoirs publics.“). Die Ansicht konnte sich<br />

aber nicht durchsetzen. Nachdem zudem Hegel, Rechtsphilosophie, § 294, S. 760, erörtert<br />

hatte, daß das Staatsdienerverhältnis nicht durch Vertrag begründet werden könne, da<br />

der Bedienstete das „Hauptinteresse seiner geistigen und besonderen Existenz“ in das<br />

Verhältnis lege und nicht bloß eine „äußerliche“ Dienstleistung, sondern als „Inneres“<br />

einen Wert an sich zu erbringen habe, gewann die Auffassung vermehrt Anhänger, die<br />

in der Begründung des Dienstverhältnisses einen einseitigen staatlichen Akt sieht. So<br />

sprach sich ebenfalls Heffter, Beiträge zum deutschen Staats- und Fürstenrecht, S. 129<br />

f., gegen die Vertragstheorie aus und meinte, „das Amt, das Verhältniß, die obligatio<br />

wird nicht erst durch einen Vertrag, eine conventio geschaffen, es ist schon vorhanden<br />

und wird nur jedesmal durch einen Regierungsact bei einer neuen Anstellung für ein<br />

bestimmtes Individuum ins Leben gerufen“. Siehe auch von Rönne/Zorn, Das Staatsrecht<br />

der Preußischen Monarchie, 1. Bd., S. 425 f.; Arndt, RBG, § 1 Anm. 4, S. 20. Dennoch<br />

wurde die Vertragstheorie auch Ende des 19. Jahrhunderts noch von zahlreichen Autoren<br />

der Rechtslehre vertreten, so bspw. von Seydel, Grundzüge einer allgemeinen Staatslehre,<br />

S. 59 ff.; Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, S. 62 f.; ders., Das Staatsrecht<br />

des Deutschen Reiches, Bd. I, S. 423; Loening, Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts,<br />

S. 119 f. m.w.H. Erst in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts steht die Begründung des<br />

öffentlichrechtlichen Staatsdienerverhältnisses durch einen Verwaltungsakt außer Zweifel,<br />

s. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, 2. Bd., S. 148.<br />

21 Siehe ALR II 10 § 98-101.<br />

22 Siehe ALR II 17 § 99.<br />

23 Kümmel, Beamtenrecht, Vor § 1, Rdn. 5, 8. Erg.-Lfg., Dez. 1994.

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