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Amtsmißbrauch - Oapen

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II. Materieller Verbrechensbegriff 483<br />

Schädigung anderer. Gerade diese Ziele steigern den Handlungsunwert des<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong>s, offenbaren sie doch eine besonders verwerfliche Tätergesinnung.<br />

Es sind folglich drei Faktoren, die den Handlungsunwert des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s<br />

vor allem kennzeichnen: Die Amtsträgereigenschaft des Täters, die vorsätzliche<br />

Zweckentfremdung seiner Befugnisse und die Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht.<br />

3. Ergebnis nach dem materiellen Verbrechensbegriff<br />

Mit dem materiellen Verbrechensbegriff wird versucht, die Wesensmerkmale<br />

von strafbaren Taten unabhängig vom positiven Recht zu ermitteln, um sie zu<br />

einer objektiven Richtschnur für die Kriminalisierung oder Entkriminalisierung<br />

von bestimmten Verhaltensweisen innerhalb einer Gesellschaft zusammenzufügen.<br />

Allerdings gestaltet sich die Bestimmung dieser den Verbrechen innewohnenden<br />

Kennzeichen schwierig. Alle in der Literatur diskutierten Eingrenzungskriterien<br />

sind relativ vage. Auch wenn sie sich als ausfüllungsbedürftig darstellen,<br />

läßt sich anhand der Begriffe Sozialschädlichkeit und Rechtsgutverletzung der<br />

Erfolgsunwert des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s ermessen. Erfolgs- und Handlungsunwert<br />

sind für das Werturteil in Beziehung zum Gewicht der Strafe zu setzen. Hierbei<br />

ist festzustellen, daß die Instrumentalisierung von amtlichen bzw. dienstlichen<br />

Kompetenzen zu privaten Zwecken in der Regel keine Individualrechtsgüter<br />

ersten Ranges wie beispielsweise das Leben oder unerläßliche Freiheitsrechte<br />

beeinträchtigen. Vornehmlich tangiert er mit der Funktionsfähigkeit der Verwaltung<br />

ein Allgemeingut, welches unter den Universalrechtsgütern ebenfalls<br />

nicht zu den wichtigsten 42 zu rechnen ist. Dennoch sind eine funktionsfähige<br />

Administration und das Vertrauen der Bevölkerung in sie für das menschliche<br />

Zusammenleben in einem Staat von erheblicher Bedeutung. Ein Mißbrauch von<br />

amtlichen Befugnissen verletzt demzufolge ein Rechtsgut und ist sozialschädlich.<br />

Sein Erfolgsunwert ist als erhebliche Beeinträchtigung des Gemeinschaftslebens<br />

zu qualifizieren.<br />

Wird die durch den Mißbrauch betroffene Verwaltungsmaßnahme nicht fristgerecht<br />

angefochten und von der Widerspruchsbehörde bzw. vom Verwaltungsgericht<br />

aufgehoben, erlangt sie Rechtskraft und entfaltet ihre vollen Wirkungen<br />

gegenüber jedermann. Selbst wenn die Entscheidung also rechtswidrig und<br />

anfechtbar ist, kann sie letztlich rechtskräftig werden und die Rechtspositionen<br />

der Bürger dauerhaft beeinträchtigen. Diese Gefahr besteht bei jedem<br />

fehlerhaften Verwaltungsakt. Sie kann jedoch dadurch erhöht werden, daß der<br />

42 Hierzu wäre z.B. die Gesundheit der Bevölkerung zu zählen.

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