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Amtsmißbrauch - Oapen

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470 B. Strafwürdigkeit nach den Wertungen des geltenden Strafgesetzbuchs<br />

von staatlicher Verwaltung sichert, erscheint der Rechtsgüterschutz des § 353<br />

StGB gewichtiger.<br />

Abgesehen vom zusätzlichen Rechtsgut der Korrektheit der öffentlichen Kasse,<br />

der damit verbundenen herausgehobenen Pflichtenstellung des verantwortlichen<br />

Amtsträgers und dem erweiterten Erfolgsunwert der Tat ähnelt das Delikt stark<br />

dem der Gebührenüberhebung. Insofern kann auf die obigen Ausführungen<br />

verwiesen werden.<br />

Das durch § 353 StGB sanktionierte Unrecht ist im Grundsatz größer einzustufen<br />

als das durch einen <strong>Amtsmißbrauch</strong> begangene. Ob dieser Unterschied aber<br />

die Diskrepanz in der strafrechtlichen Behandlung von Straflosigkeit und fünf<br />

Jahren Freiheitsstrafe im Höchstmaß zu rechtfertigen vermag, darf bezweifelt<br />

werden.<br />

V. Ergebnis<br />

Gemessen an den im StGB vorhandenen Tatbeständen der Rechtsbeugung, der<br />

Bestechungsdelikte sowie der Gebühren- und Abgabenüberhebung würde die<br />

Inkriminierung eines allgemeinen <strong>Amtsmißbrauch</strong>s auch im deutschen Recht<br />

nicht aus dem Rahmen fallen.<br />

Sein Unrecht ist im Vergleich zu denen der genannten Delikte ebenfalls als<br />

strafwürdig zu qualifizieren. Würde daher ein kriminalpolitisches Bedürfnis<br />

festgestellt, auf das Phänomen des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s gesetzgeberisch zu reagieren,<br />

könnte seine Pönalisierung mittels eines Tatbestands im Strafgebsetzbuch<br />

erwogen werden. Hierbei wäre ein variables Strafmaß zu wählen, das die Höchststrafe<br />

der Tatbestände der Rechtsbeugung, Vorteilsannahme, Bestechlichkeit<br />

und Abgabenüberhebung nicht überschreitet. Damit wäre eine Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Jahren möglich. 58 Das gegenwärtige Delikt der Gebührenüberhebung<br />

könnte gestrichen werden. Verhaltensweisen von Amtsträgern, die<br />

bisher seinen Tatbestand (§ 352 StGB) erfüllten, würden durch eine allgemeine<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong>sbestimmung aufgefangen. 59 Diese Lösung hätte den Vorteil, je<br />

nach Ausgestaltung der Bestimmung eine Vielzahl von Mißbrauchshandlungen<br />

zu erfassen und nicht nur diejenigen im Zusammenhang mit einer Gebührenüberhebung.<br />

Darüber hinaus wäre eine Privilegierung gegenüber dem Betrug<br />

ausgeschlossen.<br />

58 Bestechlichkeit, Rechtsbeugung und Abgabenüberhebung sehen eine Freiheitsstrafe bis<br />

zu fünf, die Vorteilsannahme lediglich bis zu drei Jahren vor.<br />

59 Die Gebührenüberhebung durch Rechtsanwälte und andere Rechtsbeistände würde dann<br />

in der Regel durch § 263 StGB erfaßt, weil § 352 StGB nach h.M. gegenüber § 263 StGB<br />

eine Privilegierung darstellt. Vgl. Fn. 46, S. 466.

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