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Amtsmißbrauch - Oapen

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II. Tathandlung 179<br />

auf den Schutzzweck der Verwaltungsbestimmung abgestellt. Im Gegensatz<br />

zum obersten Gericht in den Entscheidungen Tosches und Nicita sind nicht<br />

die Regelungen im Vorfeld auszugrenzen, die die öffentliche Administration<br />

allgemein betreffen. Vielmehr kann das Erfordernis eines Rechtswidrigkeitszusammenhangs<br />

in diesen Fällen als Korrektiv gegen eine zu formalistische<br />

Anwendung des Art. 323 c.p. fungieren.<br />

6. Verletzung einer Enthaltungspflicht<br />

Schließlich kann die Tathandlung des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s auch in der Verletzung<br />

der Pflicht bestehen, „sich bei einem eigenen oder einem Interesse eines nahen<br />

Verwandten oder in den anderen vorgeschriebenen Fällen zu enthalten“.<br />

Hier kann eine Zweiteilung vorgenommen werden. Zum einen die Enthaltungspflicht<br />

bei einem eigenen Interesse, bzw. bei einem Interesse eines nahen<br />

Verwandten. Zum anderen die Enthaltungspflicht in weiteren normierten Fällen.<br />

699<br />

a) Enthaltungspflicht<br />

Das Problem von einer Enthaltungspflicht wurde lange in Rechtslehre und<br />

Rechtsprechung debattiert – zunächst bezüglich des Delikts des privaten Interesses<br />

an Amtshandlungen, Art. 324 c.p., dann – nach dessen Abschaffung durch<br />

die Reform der Amtsdelikte 1990 – hinsichtlich des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s, Art. 323<br />

c.p. a.F. 700<br />

In der Rechtslehre wurde stets betont, daß es im italienischen Recht zwar einige<br />

Normen des Verwaltungsrechts oder des Zivilrechts gebe, die eine Enthaltungspflicht<br />

in spezifischen Fällen formulierten, aber keine allgemeine Verpflichtung<br />

des öffentlich Tätigen, bei einem Interessenskonflikt von der Dienstausübung<br />

Abstand zu nehmen, geschweige denn eine solche Verpflichtung unter Strafandrohung<br />

bei Zuwiderhandlung. 701<br />

699 Benussi, S. 115.<br />

700 D’Avirro, L’abuso di ufficio, 1997, S. 68; Benussi, S. 116.<br />

701 Levi, Delitti contro la pubblica amministrazione, S. 327 f., Fn. 2; vgl. Nicefaro, Arch.<br />

pen., 1970, I, 264, 265; s. auch Bricola, Encicl. dir., Vol. XXII, 47, 60, der das<br />

Verhältnis von Enthaltungsverpflichtung und Art. 324 c.p. eingehend untersucht, ebd.,<br />

59 ff.; s. allerdings Cass., Sez. VI, 1.10.1971, Chiodo, Cass. pen., 1972, 1629, in der<br />

das Kassationsgericht eine Enthaltungspflicht direkt aus Art. 324 c.p., der privaten<br />

Interessennahme in Akte der Verwaltung, folgert. Hiergegen jedoch eingehend Bartulli,<br />

Interesse privato in atti d’ufficio, 1974, S. 339 ff., 346.

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