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Amtsmißbrauch - Oapen

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II. Tathandlung 99<br />

vorausgesetzt werden, daß sie ihre Kompetenzen überschreiten, wenn sie sie<br />

allein zur Erreichung eines privaten Ziels gebrauchen bzw. wenn ihre Verwaltungsentscheidung<br />

maßgeblich durch persönliche Motive beeinflußt wurde und<br />

nicht mehr unparteiisch ist. Das bedeutet, daß alle, aber insbesondere die<br />

betroffenen Verwaltungsangehörigen, in der Lage sind, die Strafbarkeit ihres<br />

Verhaltens im voraus einzuschätzen. Die Voraussehbarkeit von strafrechtlicher<br />

Sanktion ist mithin sowohl für den in der Verwaltung Tätigen als auch für den<br />

Bürger gegeben. Andersherum haben Beamte, die ihr Amt entsprechend der<br />

gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zu dem öffentlichen Zweck ausüben,<br />

keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten. Die handlungsdeterminierende<br />

Funktion wird damit auch von einem <strong>Amtsmißbrauch</strong>statbestand erfüllt, der<br />

die relativ weite Umschreibung der Zweckentfremdung von Amtsbefugnissen<br />

zuläßt.<br />

Während der Einschluß des verwaltungsrechtlichen Rechtswidrigkeitsgrunds der<br />

Ermessensüberschreitung wegen der ungeschriebenen und nicht abgeschlossenen<br />

Fallgruppen unter dem Gesichtpunkt des nullum crimen sine lege nicht<br />

statthaft ist, handelt es sich bei der Umschreibung der Tathandlung mittels<br />

der Zweckentfremdung des sviamento di potere lediglich um einen auslegungsbedürftigen,<br />

aber eindeutig bestimmbaren Begriff. In einem Straftatbestand<br />

die Tathandlung mittels der Verletzung des hinter der Ermächtigungsnorm<br />

stehenden Zwecks zu umschreiben, wäre daher der Legislative gestattet. Das<br />

hat der Gesetzgeber von 1997 jedoch nicht getan, sondern das strafbare Verhalten<br />

an eine Verletzung von Gesetzes- oder Verordnungsnormen bzw. an eine<br />

Verletzung einer Enthaltungspflicht gebunden. 378<br />

d) Ermessensüberschreitung und Prinzip der Gewaltenteilung<br />

Als weiteres Argument gegen den Einbezug der Ermessensüberschreitung innerhalb<br />

der Tathandlung des Art. 323 c.p. wird auch die Verletzung des Prinzips<br />

der Gewaltenteilung angeführt. 379 Ihm liegt die Ansicht zugrunde, daß der<br />

Strafrichter seine Kompetenz überschreiten und in den exklusiv der Verwaltung<br />

vorbehaltenen Bereich eindringen würde, wenn er den Rechtswidrigkeitsgrund<br />

der Ermessensüberschreitung untersuchen dürfte, bzw. daß der Gesetzgeber<br />

bei der Ausgestaltung der Straftatbestände gebunden wäre, dem Strafrichter<br />

nicht zu weitgehende Untersuchungsbefugnisse zu geben.<br />

378 Als somit die sechste Sektion des obersten Strafgerichts in der Entscheidung Mannucci die<br />

Verletzung des Gesetzeszwecks als Normverletzung im Sinne des Tatbestands anerkannte,<br />

weil sich die ausgeübte Befugnis außerhalb der Rechtsmäßigkeit stelle, hat sie den<br />

Tatbestand des Art. 323 c.p. äußerst weit ausgelegt, Cass., Sez. VI, 9.2.1998, Mannucci,<br />

Cass. pen., 1999, 1761, 1763. Siehe dazu unten B.II.5.b)aa)(2), S. 131.<br />

379 Vgl. Artino Innaria, Il mondo giud., 1998, 1.

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