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Amtsmißbrauch - Oapen

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III. <strong>Amtsmißbrauch</strong> in Italien vor 1889 333<br />

Die Verwendung des Begriffs der Leidenschaft bzw. eines anderen zweitrangigen<br />

Zwecks verdeutlicht den Gegensatz zu einer materiellen Leistung an den<br />

öffentlich Bediensteten. Dieser verfolgt keinen öffentlichen Zweck. Das allein<br />

macht den Tatbestand aber noch nicht zu einem allgemeinen <strong>Amtsmißbrauch</strong>.<br />

Allerdings spricht die Wortwahl des Gesetzgebers für ein solches Delikt. Zum<br />

einen hebt sich der „Mißbrauch von Amtsfunktionen“ von der Terminologie der<br />

vorweg behandelten Vorteilsannahme und Bestechlichkeit ab. Zum anderen sind<br />

Anleihen an die Rechtsbeugung verloren gegangen, denn die Richter werden als<br />

potentielle Täter nicht mehr ausdrücklich erwähnt, und es muß sich auch nicht<br />

mehr um eine Entscheidung für eine „Partei“ handeln. Die Tathandlung ist<br />

definitiv offen gelassen. Die Einordnung unter die Bestechungsdelikte ist beibehalten<br />

und erscheint weiterhin befremdlich, weil keine Korruption vorausgesetzt<br />

wird. Dementsprechend urteilt Nocito in Bezug auf die nach dem Inhalt identische<br />

Nachfolgebestimmung des sardischen Strafgesetzbuchs von 1859, Art. 220,<br />

daß sie dort völlig fehl am Platze sei. Sie überschreite die Grenzen des Bereichs<br />

der Korruptionsdelikte und habe mit diesen außer dem Strafrahmen nichts<br />

gemein. Inhaltlich handele es sich um einen allgemeinen <strong>Amtsmißbrauch</strong>. 120<br />

Dem ist zuzustimmen. Die Voraussetzung eines Korruptionselements kann nicht<br />

gesehen werden. Der Wortlaut spricht dagegen. Bezüglich der Systematik mag<br />

noch angefügt werden, daß, wenn die Norm schon innerhalb des Abschnitts<br />

über die Korruption der Amtsträgern steht, sie aber immerhin zwischen den<br />

allgemeinen Korruptionstatbeständen und den gesonderten Vorschriften für<br />

Richter plaziert wurde. Sie besitzt eine Sonderstellung, was die These eines<br />

unbenannten <strong>Amtsmißbrauch</strong>s stützt.<br />

bb) Strafgesetzbuch von 1859<br />

Der Codice sardo von 1859 galt ab der Vereinigung für ganz Italien mit Ausnahme<br />

der Toskana bis 1889 und enthält die gleichen, bereits genannten Mißbrauchsdelikte<br />

wie das sardischen Strafgesetzbuch von 1839. Im Abschnitt<br />

über die Angriffe gegen die individuelle Freiheit ist in Art. 194 die Verübung<br />

eines willkürlichen Akts gegen die persönliche Freiheit eines Bürgers oder gegen<br />

die freie Ausübung seiner Rechte unter Strafe gestellt. 121 Weiterhin unter den<br />

120 Nocito, Dig. it., Vol. I, Parte Prima, 1884, S. 201.<br />

121 Die Bestimmung lautet: „Ogni uffiziale pubblico, agente od incaricato del Governo, che<br />

eserciti o comandi qualche atto arbitrario contro la libertà personale di un privato od il<br />

libero esercizio die suoi diritti, sarà punito colla pena del carcere e delle multa, e colla<br />

sospensione dall’esercizio die pubblici uffizi.<br />

Se l’atto arbitrario sarà stato commesso per soddisfare una passione, o per particolare<br />

interesse, il colpevole sarà punito colla relegazione, e coll’interdizione dai pubblici uffizi;<br />

salva l’applicazione delle altre pene nei casi specialmente indicati dalla legge.<br />

Qualora le persone indicate nel presente articolo giustifichino d’avere agito per ordine dei<br />

loro superiori, ai quali era dovuto obbedienza, saranno esenti da pena, la quale sarà in<br />

questo caso inflitta ai superiori che hanno dato l’ordine.“

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