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Amtsmißbrauch - Oapen

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I. Berufsbeamtentum in Deutschland 395<br />

„Sie [Militair- und Civilbediente] sind, außer den allgemeinen Unterthanenpflichten,<br />

dem Oberhaupte des Staats besondere Treue<br />

und Gehorsam schuldig.“<br />

Die Verpflichtung der Soldaten und Beamten gegenüber dem Staat unterstrich<br />

§ 3 ALR II 10:<br />

„Ein jeder ist nach der Beschaffenheit seines Amtes, und nach dem<br />

Inhalte seiner Instruction, dem Staate noch zu besonderen Diensten<br />

durch Eid und Pflicht zugethan.“<br />

Mit Beginn des 19. Jahrhunderts wurden erstmals gesetzliche Regelungen<br />

erlassen, die ausschließlich beamtenrechtlichen Inhalts waren. Das erste Beamtengesetzbuch<br />

war die bayerische „Hauptlandespragmatik für die Dienstverhältnisse<br />

der Staatsdiener“ vom 1. Januar 1805. Weiter sind beispielsweise das<br />

Beamtengesetz für das Königreich Württemberg von 1821 sowie das hessische<br />

Staatsdienstgesetz vom 8.3.1831 zu nennen. In der konstitutionellen Monarchie<br />

kam es somit zur Ausreifung des Beamtenrechts. 25 Die Rechtsstellung der<br />

Beamten mit ihren Rechten und Pflichten wurde gesetzlich genau festgelegt. 26<br />

Unter anderem förderten die im Beamteneid verankerte allgemeine Treuepflicht<br />

und die Pflicht zur politischen Zurückhaltung und Neutralität die Herausbildung<br />

des Beamtentums als Element der Kontinuität und Stabilität im Staatsgefüge. 27<br />

Beispielsweise wurden in Preußen alle mittelbaren und unmittelbaren Staatsbeamten<br />

durch besonderen Verfassungseid gemäß Art. 108 der Verfassung vom 31.<br />

Januar 1850 verpflichtet. 28 Nach § 1 der Verordnung vom 6. Mai 1867 lautete<br />

die Formel des Eides:<br />

25 Siehe Summer, PersV 1996, 241 f.; Battis, Einleitung BBG, Rdn. 2.<br />

26 Ein umfassendes Staatsdienergesetz, wie es von Art. 98 der preußischen Verfassung vom<br />

31.1.1850 in Aussicht gestellt worden war, war indes bis zur Reichsgründung nicht ergangen.<br />

Nur die Grundzüge des Rechtsverhältnisses der richterlichen Beamten hatte die Verfassung<br />

in den Artikeln 87, 88 und 90 aufgestellt. Über die besonderen Rechtsverhältnisse der<br />

nichtrichterlichen Staatsbeamten bestimmte die Verfassung nichts, außer daß sie durch<br />

Gesetz geregelt werden sollten, was die Beamten vor willkürlicher Entziehung des Amts<br />

und Einkommens schützt, Art. 99.<br />

Die Gesetzgebung allgemein zum Beamtentum beschränkte sich auf den Erlaß von Gesetzen<br />

über das Disziplinarrecht, das Pensionswesen, die Witwen- und Waisenversorgung<br />

und die Hinterlegung von Kautionen. Da ein allgemeines Staatsdienergesetz nicht erlassen<br />

wurde, behielten gemäß Art. 109 der Verfassung die früheren Gesetze und Verordnungen<br />

zu diesem Gegenstand noch Rechtskraft. Das waren zu einem großen Teil Vorschriften,<br />

die auf dem 10. Titel des ALR II basierten. Siehe dazu von Rönne/Zorn, Das Staatsrecht<br />

der Preußischen Monarchie, S. 416 f.<br />

27 Battis, Einleitung BBG, Rdn. 2; Kümmel, Beamtenrecht, Vor § 1, Rdn. 6, 8. Erg.-Lfg.,<br />

Dez. 1994.<br />

28 Art. 108 lautet: „Die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staatsbeamte leisten<br />

dem König den Eid der Treue und des Gehorsams, und beschwören die gewissenhafte<br />

Beobachtung der Verfassung.<br />

Eine Vereidigung des Heeres auf die Verfassung findet nicht statt.“

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