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Amtsmißbrauch - Oapen

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D. Unterschiedliche Entwicklung des<br />

Disziplinarrechts<br />

Nachdem festgestellt wurde, daß das Beamtenrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />

der jeweiligen Strafgesetzbücher keine solchen Differenzen aufwies, daß<br />

sie die unterschiedliche Behandlung des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s begründen könnten,<br />

ist das Disziplinarrecht beider Länder gegenüberzustellen. Fraglich ist, ob hier<br />

möglicherweise eine Erklärung zu finden ist, warum das deutsche Strafrecht ohne<br />

die Pönalisierung der Tat auskommt. Dafür müßte das italienische Disziplinarrecht<br />

entweder erheblich weniger ausgearbeitet sein als das der Bundesrepublik.<br />

Dem liegt der Gedanke eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Disziplinarund<br />

Strafrecht zugrunde, den auch bereits 1880 Schütze formulierte: „Je weiter<br />

ein positives Recht seine Disziplinarstrafmittel ausdehnt, desto enger begrenzt<br />

es den Kreis der öffentlichen Strafbarkeit, also der Amtsdelikte. So nach dem<br />

Vorbilde des C. p. [code pénal] schon das preußische StGB, noch mehr das<br />

österreichische und sächsische, nunmehr auch das deutsche; während früherhin<br />

die entgegengesetzte Tendenz vorherrschte.“ 1 Oder aber die Applikation des positiven<br />

Rechts ist nicht effektiv. Wiederum wird zunächst das normative Recht<br />

in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts beleuchtet, wie es die Legislative bei<br />

Erlaß der ersten einheitlichen Strafgesetzbücher vorfand. Die Untersuchung der<br />

weiteren Entwicklung des Disziplinarrechts soll zeigen, inwiefern Abweichungen<br />

für die Aufrechterhaltung des status quo sprachen.<br />

I. Disziplinarrecht in Deutschland<br />

1. Entwicklung des Disziplinarrechts<br />

Die Entwicklung des Disziplinarrechts ist mit der des Beamtentums verwoben. 2<br />

Solange die Rechtsstellung der Beamten noch nicht gesichert war, konnten<br />

sie aus dem persönlich geprägten Verhältnis zu ihrem Dienstherrn von diesem<br />

jederzeit ohne Anlaß und Begründung entlassen werden. Erst mit einem<br />

Urteil von 1759, in welchem jede Entlassung ohne iusta causa als unzulässig<br />

angesehen wurde, begründete das Reichskammergericht – ausgehend von der<br />

privatrechtlich orientierten Inamovibilitätstheorie von Cramers – die Lehre der<br />

1 Schütze, Amtsverbrechen, S. 97.<br />

2 Behnke, ZBR 1963, 257, 263; Behnke-Arndt, BDO, Einführung, S. 45, Rdn. 1; Bausch-<br />

ke/Weber, BDG, Einführung, Rdn. 1.

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