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Amtsmißbrauch - Oapen

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510 Schlußbetrachtung<br />

in Italien vor 1997, daß sich eine Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes<br />

vermeiden läßt.<br />

Der Gefahr, daß lediglich Verwaltungsunrecht kriminalisiert wird, kann durch<br />

die Aufnahme einer Finalität bezüglich eines unrechtmäßigen Tatbestandserfolgs<br />

in die Bestimmung begegnet werden. Handeln mit dolus directus ersten<br />

Grades zur Verursachung einer Schädigung anderer oder zur Erlangung eines<br />

Vermögensvorteils wäre eine begrenzende Voraussetzung. Allerdings hätte es<br />

Vorteile, den dolus directus zweiten Grades ebenfalls einzuschließen. In den<br />

Fällen, in denen auf unrechtmäßige, mißbräuchliche Weise sowohl öffentliche<br />

als auch private Interessen verfolgt werden, könnte sich der Täter immer auf<br />

den öffentlichen Zweck seines Tuns berufen. Dieser Weg wäre ihm aber verbaut,<br />

wenn der Taterfolg auch nur wissentlich hervorgerufen werden kann. Damit er<br />

einem strafrechtlichen Untersuchungsverfahren entgeht, müßte er von einem<br />

mißbräuchlichen Gebrauch seiner Kompetenzen Abstand nehmen. Andererseits<br />

sinkt mit dem Einschluß des Direktvorsatzes zweiten Grades die Schwelle<br />

der Strafbarkeit. Verwaltungsrechtliche Fehler werden eher unter Strafe gestellt.<br />

Somit haben beide Lösungen ihre Vorzüge. Meines Erachtens wäre es<br />

beim <strong>Amtsmißbrauch</strong> vorteilhaft, die Finalität des Handelns zu unterstreichen<br />

und lediglich Taterfolge zu pönalisieren, die mit dolus directus ersten Grades<br />

realisiert wurden. Damit läßt sich das strafbare Tun deutlicher zum bloßen<br />

Verwaltungsunrecht abgrenzen, welches einen Taterfolg als sicheren Nebeneffekt<br />

besitzt.<br />

Um ein Übergewicht auf der subjektiven Tatbestandsseite, auch mit den beweisrechtlichen<br />

Schwierigkeiten, zu verhindern, sollte jedenfalls der Eintritt eines Taterfolgs<br />

verlangt werden. Damit entstünde ein objektiver Anknüpfungspunkt für<br />

die Ermittlung des Direktvorsatzes als kriminelle Absicht.<br />

Schließlich wäre es vorteilhaft, in der Strafvorschrift den notwendigen Zusammenhang<br />

zwischen der Tathandlung und dem Erfolg herauszustellen. Der Taterfolg<br />

muß auf dem Mißbrauch der Amtsbefugnisse beruhen. Er darf nicht vom verwaltungsrechtlichen<br />

Fehlverhalten abgekoppelt sein. Bei der zielgerichteten Zweckentfremdung<br />

staatlicher Befugnisse ist das eigentlich eine Selbstverständlichkeit.<br />

Im Tatbestand kann dies aber durch die Bezeichnungen „durch“, „mittels“ oder<br />

„und dadurch“ oder ähnliches verdeutlicht werden.<br />

Wenn sich die Legislative eines Tages vor die Aufgabe gestellt sieht, einen<br />

Tatbestand eines allgemeinen <strong>Amtsmißbrauch</strong>s zu verfassen, so ist ihr folgende<br />

Normierung zu empfehlen:<br />

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders<br />

Verpflichteter, der durch Mißbrauch seiner Dienstbefugnisse absichtlich<br />

anderen einen Schaden zufügt oder sich oder anderen einen

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