08.10.2013 Aufrufe

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

I. Entwicklung des Tatbestands des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s 23<br />

Der Reform waren lange und heftige Debatten vorausgegangen. Die Vorschläge<br />

reichten von einer erneuten umfassenden Reform der Amtsdelikte 80 über die<br />

bloße Änderung des Tatbestands 81 bis hin zu seiner Abschaffung, 82 wobei die<br />

Modifizierungsvorschläge zahlreich und vielgestaltig waren. Erforderlich wurde<br />

die Reform, weil die von 1990 nicht die gewünschten Effekte erzielte. 83 Ihr<br />

kriminalpolitischer Grund ist im selben Motiv zu sehen, das schon die Reform<br />

von 1990 leitete, nämlich in der Beschränkung der Strafgerichtsbarkeit über<br />

die Aktivität der öffentlichen Verwaltung unter dem Gesichtspunkt des Verfassungsprinzips<br />

der Gewaltenteilung. 84 Hierzu war eine präzisere Beschreibung<br />

der strafbaren Handlung nötig. Der Gesetzgeber von 1997 verlangt dementsprechend<br />

den tatsächlichen Eintritt eines Schadens oder Vorteils und nicht<br />

mehr bloß die Absicht dazu. Der Vorteil muß ein Vermögensvorteil sein – eine<br />

rein immaterielle Begünstigung genügt nicht mehr. Des weiteren wurden<br />

die Modalitäten beschrieben, unter welchen der Tatbestandserfolg eintreten<br />

muß. Der Täter muß in Abwicklung seiner Funktionen bzw. seines Dienstes<br />

gegen eine Gesetzes- oder Verordnungsnorm verstoßen oder aber eine Pflicht,<br />

sich der Amtsausübung zu enthalten, verletzen. Auf subjektiver Seite hat der<br />

Gesetzgeber nun auch mittels der Wortwahl „intenzionalmente“ hervorgehoben,<br />

daß die Tat lediglich mit Direktvorsatz begangen werden kann. Schließlich<br />

wurde beschlossen, das Höchstmaß der Strafe grundsätzlich auf drei Jahre Freiheitsentzug<br />

zu beschränken und nur in schweren Fällen eine höhere Sanktion<br />

zuzulassen.<br />

Neben dem abuso di ufficio des Strafgesetzbuchs wurden auch Art. 289, Art. 416<br />

und Art. 555 des Codice di procedura penale (c.p.p.), also der italienischen Strafprozeßordnung<br />

durch das Änderungsgesetz modifiziert. 85 Art. 289 c.p.p. regelt<br />

80 Siehe den Gesetzesvorschlag Nr. 754 vom 4.8.1994 der Senatoren Pellegrino und Scopelliti,<br />

abgedruckt bei Dalia, Lavori parlamentari, S. 238 ff.<br />

81 Die Änderungsvorschläge waren zahlreich. Am Ende verteidigten beispielsweise die<br />

Abgeordneten Carrara und Carotti das Reformvorhaben; letzterer explizit trotz der<br />

seiner Meinung nach bestehenden Unzulänglichkeiten des zur Abstimmung vorliegenden<br />

Entwurfs, Parlamentssitzung vom 1.7.1997, abgedruckt bei Dalia, Lavori parlamentari,<br />

S. 374 f. und 381 f.<br />

82 Siehe bspw. die Begründung des Gesetzesvorschlages Nr. 1812 vom 9.7.1996 der Abgeordneten<br />

Carotti und Maggi, abgedruckt bei Dalia, Lavori parlamentari, S. 260 f.; s.<br />

ebenso Ausführungen des Abgeordneten Maggi in der Parlamentssitzung vom 1.7.1997,<br />

abgedruckt bei Dalia, Lavori parlamentari, S. 372 ff.; vgl. auch bereits den Gesetzesvorschlag<br />

Nr. 3386 vom 11.11.1995 des Abgeordneten Novelli, abgedruckt bei Dalia,<br />

Lavori parlamentari, S. 255 f., der allerdings die Fälle des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s in einem<br />

speziellen Gesetz auffangen wollte; sogar der Staatspräsident Luigi Scalfaro plädierte für<br />

die Abschaffung des Art. 323 c.p., s. Il corriere della sera vom 20.6.1996, n. 146, S. 2.<br />

83 Fiandaca/Musco, Diritto penale, Parte speciale, Vol. I, 2002, S. 240 f.; Fiandaca, Quest.<br />

Giust., 1996, 308, 309.<br />

84 Fiandaca/Musco, Diritto penale, Parte speciale, Vol. I, 2002, S. 241.<br />

85 Siehe dazu ausführlich Dalia, La contestazione della imputazione provvisoria, S. 181<br />

ff.; D’Orazi, Critica pen., 1997, I-IV, 27, 28 ff.; Marzaduri, Legisl. pen., 1997, 750 ff.;

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!