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Amtsmißbrauch - Oapen

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IV. Verhältnis zu anderen Delikten 255<br />

bei einer Konkurrenzsituation mit anderen Straftatbeständen nicht zum Tragen<br />

kommt. 116 Die zweite Interpretationsmöglichkeit besteht darin, die Regelung<br />

auch in Beziehung zu den Delikten anzuwenden, die zwar einen Mißbrauch öffentlicher<br />

Befugnisse beinhalten, aber im Kern andere Unrechtsinhalte betreffen.<br />

Demgemäß hebt Pagliaro hervor, daß Art. 323 c.p. wegen der Konsumtionsklausel<br />

nicht nur nicht applizierbar sei, wenn die Tat ein anderes (schwereres)<br />

Amtsdelikt darstellt, 117 sondern auch dann nicht zur Anwendung komme, wenn<br />

Tatbestände mit anderen Schutzgütern – wie beispielsweise die Beleidigung oder<br />

Körperverletzung – tangiert sind, sofern die Begehung mittels Mißbrauchs des<br />

Amts einen allgemeinen (Art. 61 Nr. 9 c.p.) oder speziellen (z.B. Art. 605 Nr.<br />

2 c.p.) Erschwerungsgrund erfülle. Allein maßgebend sei, daß das andere Delikt<br />

schwerer als der <strong>Amtsmißbrauch</strong> ist. 118 Romano verneint schließlich in Anwendung<br />

der „limitierte Subsidiaritätsklausel“ kategorisch die Möglichkeit von<br />

Tateinheit zwischen dem <strong>Amtsmißbrauch</strong> und jeglichen schwereren Delikten. 119<br />

Auf die Verwirklichung eines Erschwerungsgrunds kommt es ihm hier nicht an.<br />

Vielmehr unterstreicht er das Erfordernis, daß alle Tatbestandsvoraussetzungen<br />

des Art. 323 c.p. vorliegen müßten. Wenn der Amtsträger oder mit einem öffentlichen<br />

Dienst besonders Verpflichtete lediglich eine allgemeine Strafbestimmung<br />

verletze, mangele es an der Gesetzesnormverletzung im Sinne des Tatbestands,<br />

weil sie nicht die Verwaltungstätigkeit regele. In solchen Konstellationen sei<br />

ein allgemeines Strafdelikt mit Erschwerungsgründen – Art. 61 Nr. 9 c.p. oder<br />

spezielle – gegeben, ohne daß die Schwere im Vergleich zum (nicht vorliegenden)<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong> von Belang sei. 120<br />

Es ist selbstverständlich, daß der Vorbehalt aus Art. 323 c.p. nur dann relevant<br />

werden kann, wenn überhaupt alle Tatbestandsvoraussetzungen des<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong>s gegeben sind. Fehlt es somit an der Tathandlung wie beispielsweise<br />

der Verletzung einer Gesetzesnorm, besteht gar keine Konkurrenz<br />

mit dem Delikt des abuso di ufficio. Die Problematik, die Romano mit dem<br />

letzten Gedanken anspricht, gehört zum Fragenkomplex bezüglich des Charakters<br />

die Gesetzes- oder Verordnungsnormen im Sinne von Art. 323 c.p.<br />

aufweisen müssen. Im Ansatz unterscheiden sich die Ansichten von Pagliaro<br />

und Romano nicht: die Klausel besitzt grundsätzlich auch eine Funktion bei<br />

Allgemeindelikten. Wenn sämtliche Merkmale des Art. 323 c.p. sowie die<br />

eines Allgemeindelikts vorhanden sind, wird darüber hinaus in der Regel die<br />

allgemeine Erschwerungsbestimmung des Art. 61 Nr. 9 einschlägig sein. Nur<br />

wo dies nicht der Fall ist, würden die Auffassungen der beiden Autoren zu<br />

116 Fiandaca/Musco, Diritto penale, Parte generale, 2006, S. 635; dieselben, 2002, S. 249.<br />

117 Wie beispielsweise Art. 263, 314-320, 322, 325-328, 520, 606-609 c.p.<br />

118 Pagliaro, Principi di diritto penale, Parte speciale, Vol. I, 2000, S. 265. Ihm folgend<br />

Benussi, S. 190. Siehe nun Pagliaro/Parodi Giusino, Principi di diritto penale, Parte<br />

speciale, Vol. I, 2008, S. 308.<br />

119 Romano, 2006, Art. 323 c.p., Rdn. 54.<br />

120 Romano, 2006, Art. 323 c.p., Rdn. 57 f.

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