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Amtsmißbrauch - Oapen

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IV. Disziplinarrecht 497<br />

Ordnungswidrigkeitenrecht unter den gegebenen Umständen – nicht jedoch<br />

prinzipiell – aus.<br />

IV. Disziplinarrecht<br />

Wenn es um die Verhinderung von Unrecht seitens öffentlich Bediensteter in<br />

Ausübung ihrer staatlichen Tätigkeit geht, ist als milderes Mittel gegenüber<br />

dem Strafrecht insbesondere auch die Disziplinargewalt in Betracht zu ziehen.<br />

Zwar wird Disziplinarunrecht gegenüber dem kriminellen Unrecht überwiegend<br />

als ein „grundsätzliches Aliud“ angesehen, 64 jedoch dienen sowohl die<br />

Kriminalstrafe als auch die Disziplinarmaßnahme der Aufrechterhaltung einer<br />

Organisation. Sie sollen das Funktionieren der Organisation gegen Störungen<br />

durch Organisationsangehörige sicherstellen. 65 Strafrecht schützt die elementaren<br />

Werte des Gemeinschaftslebens und damit den Staat insgesamt. 66 Dem<br />

Disziplinarrecht fällt demgegenüber die Aufgabe zu, das Funktionieren besonders<br />

wichtiger staatlicher Organisationen (vornehmlich des Beamtenapparats,<br />

der Bundeswehr und des Strafvollzugs) sowie bestimmter Berufsstände (wie<br />

beispielsweise der Anwälte und Ärzte) zu gewährleisten. 67 Selbst wenn also<br />

mit der jeweiligen Sanktionsgewalt nicht identische Ziele verfolgt werden, kann<br />

sich der Gesetzgeber durch Androhung nicht nur von Kriminalstrafe, sondern<br />

auch von Disziplinarmaßnahmen eine spezial- wie generalpräventive Wirkung<br />

erhoffen. 68 Sanktionen nach dem Disziplinarrecht als milderes Mittel gegenüber<br />

dem Strafrecht zu prüfen, ist daher im Grundsatz legitim.<br />

Der <strong>Amtsmißbrauch</strong> wird bereits heute vom geltenden Disziplinarrecht für<br />

die Beamtenschaft erfaßt. Es gehört zu den Pflichten des Amtsträgers, seine<br />

Aufgabe unparteiisch und gerecht zu erfüllen sowie sein Amt zum Wohl der<br />

Allgemeinheit zu führen. 69 Was unparteiisch und gerecht ist, bestimmen die<br />

64<br />

So bspw. Maurach/Zipf, AT 1, S. 9, § 1, Rdn. 17 f.<br />

65<br />

Jacobs, AT, S. 57 f. Rdn. 15 f.<br />

66<br />

BVerfGE 27, 18, 28 f.<br />

67<br />

Maurach/Zipf, AT 1, S. 9 ff., § 1, Rdn. 18 ff.; Roxin, AT I, 2006, S. 60, § 2, Rdn. 134.<br />

68<br />

Wenn also nicht rechtssystematisch, so ist das doch rein faktisch der Fall. Daß Disziplinarrecht<br />

auch eine normative Garantie leisten muß, also Maßnahmen nicht allein<br />

wegen ihrer spezialpräventiven Wirkung ergehen, sondern auch zur Bestätigung der<br />

Norm, verdeutlicht das Beispiel, in welchem ein Beamter den letzten Monat vor seiner<br />

Pensionierung grundlos nicht mehr zum Dienst erscheint. Ein Sanktionsbedürfnis nach<br />

Gesichtspunkten der Spezialprävention scheidet aus, dennoch muß das Fehlverhalten<br />

geahndet werden, damit die Normgeltung nicht in Frage gestellt wird. Siehe Jakobs, AT,<br />

S. 58 Rdn. 17.<br />

Grds. a.A. Köhler, in: Köhler/Ratz, BDG, S. 115 Rdn. 88 ff., der entgegen der st.<br />

Rspr. des BVerwG als Zielsetzung der Disziplinierung die allgemeine Abschreckung<br />

(Generalprävention) für unzulässig erachtet. Eine faktische Generalprävention erkennt er<br />

jedoch an.<br />

69<br />

Siehe § 60 Abs. 1 Satz 2 BBG bzw. § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.

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