08.10.2013 Aufrufe

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

I. Berufsbeamtentum in Deutschland 397<br />

anderem sind die allgemeine Treuepflicht, die Gehorsamspflicht und die Pflicht<br />

zur politischen Zurückhaltung der Beamten vor diesem Hintergrund zu sehen.<br />

Ihrer umfassenden Verpflichtung steht vor allem die Alimentation durch den<br />

Dienstherrn gegenüber.<br />

2. Entwicklung des deutschen Beamtentums von 1873 bis heute<br />

Selbst wenn sich der deutsche Gesetzgeber bereits 1871 mit der Einführung des<br />

Strafgesetzbuchs gegen die Einführung eines allgemeinen <strong>Amtsmißbrauch</strong>statbestands<br />

entschieden hatte, so kann doch die weitere Entwicklung im Beamtenrecht<br />

möglicherweise einen Grund dafür liefern, warum bis heute keine entsprechende<br />

Bestimmung im deutschen Strafrecht aufgenommen wurde.<br />

Das Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 übernahm im wesentlichen die<br />

preußischen Rechtsvorschriften über das allgemeine Beamten-, Pensions-, und<br />

Disziplinarrecht, das Defektenverfahren sowie den Rechtsweg für die Reichsbeamten.<br />

33 Es regelte die Rechte und Pflichten der Beamten im Gegensatz<br />

zur Verfassung umfassend. Unter anderem wurden der Dienst auf Lebenszeit<br />

(Art. 2), die Ableistung des Diensteides (Art. 3), der Anspruch auf Gewährung<br />

eines Diensteinkommens (Art. 4 II), die verfassungs- und gesetzestreue Amtsführung<br />

sowie generell ein achtbares Verhalten innerhalb und außerhalb des Amtes<br />

(Art. 10), die Wahrung des Dienstgeheimnisses (Art. 11), die Verantwortlichkeit<br />

für gesetzesgemäßes Amtshandeln (Art. 13) gesetzlich normiert. Die Revolution<br />

von 1918 beseitigte das Beamtentum nicht. In der Weimarer Verfassung wurden<br />

die Beamten als Diener der Gesamtheit verpflichtet (Art. 130 I WRV) und<br />

ihnen eine Reihe von Garantien gegeben, wie beispielsweise die Anstellung auf<br />

Lebenszeit (Art. 129 I Satz 1 WRV), eine gesetzliche Regelung von Ruhegehalt<br />

und Hinterbliebenenversorgung (Art. 129 I Satz 2 WRV), die Unverletzlichkeit<br />

der wohlerworbenen Rechte (Art. 129 I Satz 3 WRV) und die Gewährleistung<br />

der Freiheit der politischen Gesinnung und der Vereinigungsfreiheit (Art. 130<br />

II WRV). 34 Nach der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten wurden<br />

politisch wie rassisch mißliebige Personen mittels des „Gesetzes zur Wiederherstellung<br />

des Berufsbeamtentums“ vom 7. April 1933 aus der Verwaltung<br />

entfernt. Das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (DBG) kodifizierte<br />

für sein besonderes Opfer, welches sowohl in der Zeit und dem Vermögen, das er in<br />

seine Ausbildung investiert habe, als auch in der durch den Staatsdienst verhinderten<br />

alternativen Erwerbstätigkeit zu sehen sei: „Dasjenige, womit der Staat die Staatsbeamten<br />

schadlos dafür hält, daß sie entweder ihre Nahrung wegen der ihnen obliegenden Dienste<br />

auf eine andere Art sich nicht erwerben, oder ihre Umstände auf eine andere erlaubte<br />

Weise nicht verbessern können, heißt Besoldung. Der wahre Grund der Besoldungen liegt<br />

also in der Verbindlichkeit des Staates, seine Diener zu entschädigen.“<br />

33<br />

Maiwald, in: Schütz: Beamtenrecht, Geschichte des Beamtenrechts, Rdn. 5, 154. Erg.-<br />

Lfg., Juni 1998.<br />

34<br />

Siehe eine Auflistung aller Rechte bei Battis, Einleitung BBG, Rdn. 3.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!