08.10.2013 Aufrufe

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

214 B. Tatbestand des Art. 323 Abs. 1 c.p.<br />

Rechtswidrigkeit (illiceità speciale), bei dem der Tatbestand nur erfüllt werden<br />

kann, wenn ein Widerspruch zu einer außerstrafrechtlichen Norm bzw.<br />

zur Rechtsordnung allgemein besteht. 876 Für sie spricht der Wortlaut, wonach<br />

sich die ingiustizia eindeutig auf den Tatbestandserfolg bezieht. Hätte<br />

der Gesetzgeber mit ihr jedoch die gesamte Tat umfassen wollen, wäre die<br />

Verwendung des Adverbs „unrechtmäßigerweise“ (illegittimamente) sinnvoller<br />

gewesen. So wie es im Tatbestand eingefügt ist, wäre das Merkmal tatsächlich<br />

überflüssig, wenn man mit ihm nicht allein den Tatbestandserfolg spezifizieren<br />

wollte. Die Entscheidung des Gesetzgebers, einen unrechtmäßigen Vorteil<br />

oder Schaden zu fordern, hat nur dann ihre Berechtigung, wenn dem Merkmal<br />

eine autonome Bedeutung zuerkannt wird. 877 So weist schon der Wortlaut<br />

der Vorschrift auf diese Lösung hin. 878 Außerdem würde das Gegenargument,<br />

daß die Richter in die Entscheidungsgründe eingriffen, nur stimmen, wenn<br />

sie die Untersuchung der ingiustizia nach nichtjuristischen Gesichtspunkten<br />

vornähmen. 879<br />

generali, S. 17 f.; Cerqua, L’indice pen., 1998, 44, 45; Della Monica, L’ingiusto vantaggio<br />

patrimoniale, S. 97, 126; Scarpetta, Il danno ingiusto, S. 133; D’Avirro, L’abuso di ufficio,<br />

1997, S. 103; Segreto/De Luca, 1999, S. 534; Benussi, S. 130; in der Rechtsprechung s.<br />

Cass., Sez. VI, 7.3.1995, Bussolati ed altri, Giust. pen., 1996, II, Sp. 201; Cass., Sez. VI,<br />

13.5.1996, Tuozzi, Cass. pen., 1996, 3625<br />

876 D’Avirro, Riv. trim. dir. pen. econ., 1992, 905, 925, Fn. 61; Scordamaglia, L’abuso di<br />

ufficio, S. 236; D’Avirro, Riv. trim. pen. econ., 1992, 905, 922 f.; Della Monica, L’ingiusto<br />

vantaggio patrimoniale, S. 97, 126; Scarpetta, Il danno ingiusto, S. 132; Benussi, S. 134<br />

f.; s. auch Cass., Sez. VI, 7.3.1995, Bussolati ed altri, Giust. pen., 1996, II, Sp. 201, 203;<br />

Cass., Sez. VI, 20.4.1995, Pasetti ed altri, Giust. pen., 1996, II, Sp. 263, 264; Cass., Sez.<br />

VI, 13.5.1996, Tuozzi, Cass. pen., 1996, 3625; Padovani, Legisl. pen., 1990, 350, 352;<br />

allgemein zur illiceità speciale und zur Abgrenzung von der illiceità espressa Pulitanò,<br />

Riv. it. dir. proc. pen., 1967, 65, 70 ff., 92 ff.<br />

877 Segreto/De Luca, 1999, S. 534; D’Avirro, Riv. trim. dir. pen. econ., 1992, 905, 925.<br />

878 Gambardella, Cass. pen., 1997, 2693, 2696 f., nach dem auch die ratio legis dagegen<br />

spricht, das Merkmal der Unrechtmäßigkeit als überflüssig anzusehen. Die objektive<br />

Funktion des Art. 323 c.p. sei eindeutig die Strafbarkeit des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s auf die<br />

Fälle zu beschränken, in denen ein unrechtmäßiger Tatbestandserfolg erzielt wurde. Die<br />

Unrechtmäßigkeit lediglich als unvermeidliche Folge des Mißbrauchs anzusehen, würde<br />

daher bedeuten, der Vorschrift einen anderen Sinn beizumessen, als er sich aus dem<br />

Zusammenhang des Gesetzes für die Norm ergibt.<br />

879 Della Monica, L’ingiusto vantaggio patrimoniale, S. 99; im gleichen Sinne Cerqua, L’indice<br />

pen., 1998, 44, 45, der das Eintreten von einer Bevorzugung bzw. Diskriminierung<br />

gegenüber den anderen Bürgern fordert. Ähnlich D’Avirro, Riv. trim. dir. pen. econ.,<br />

1992, 905, 923, der meint, allein die Einbeziehung der geschützten Rechtsgüter des<br />

guten Ablaufs und der Unparteilichkeit der Verwaltung könne verhindern, daß in die<br />

Untersuchung des Merkmals der „ingiustizia“ metajuristische Erwägungen einflößen. Der<br />

Strafrichter ziehe hier nicht die Grenze zwischen Recht und Unrecht, sondern entscheide<br />

mit Blick auf die geschützten Rechtsgüter, ob der Erfolg unrechtmäßig ist oder nicht. Die<br />

Unrechtmäßigkeit bestehe nicht in der Unrechtmäßigkeit der Tat, sondern darin, daß der<br />

Täter eine diskriminierende Situation mit Blick auf die anderen Bürger geschaffen hat.<br />

Vgl. jedoch Sena, Giur. Di merito, 1998, 728, 730, der meint, daß ein Vorteil nur dann<br />

rechtmäßig, also nicht „ingiusto“ sein könne, wenn er bei Einhaltung aller formell- und<br />

materiellrechtlichen Bestimmungen erlangt wurde, es sei denn, man wolle der „ingiustizia“

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!