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Amtsmißbrauch - Oapen

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II. Unterschiede anhand von Fällen 303<br />

StGB hängt von der Annahme eines Treueverhältnisses von B bezüglich des<br />

Vermögens der Verwaltung ab. In Anbetracht der Tatsache, daß er durch seine<br />

Tätigkeit solchen Einfluß auf die Ausschreibung nehmen konnte, liegt es nahe,<br />

diese Treuepflicht von B zu bejahen. Die faktische Herrschaft über fremdes<br />

Vermögen ist dann ausreichend, wenn damit ein schützenswertes Vertrauen in<br />

eine pflichtgemäße Wahrnehmung der Vermögensinteressen verbunden ist. 48 Die<br />

Untreue und der Betrug stehen in Tateinheit zueinander.<br />

c) Fallkonstellation 3<br />

Der Beamte ist in den Prozeß der Rekrutierung neuen Personals eingebunden<br />

und mißbraucht seine Kompetenzen, um einen Dritten zu begünstigen.<br />

Beispiel: Der im Rahmen eines Auswahlverfahrens mit der Ausarbeitung<br />

der Prüfungsaufgaben zur Besetzung einer öffentlichen<br />

Stelle befaßte Beamte B teilt die Themen der schriftlichen Prüfungen<br />

seinem Freund F, der die sonstigen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen<br />

besitzt, vorab mit, damit sich dieser gut vorbereiten kann<br />

und bessere Chancen auf Einstellung erhält. F legt daraufhin sehr<br />

gute Prüfungen ab und wird von der zuständigen Kommission eingestellt.<br />

(Strafbarkeit hinsichtlich der Tat zu Lasten der Verwaltung)<br />

In diesem Fall wird Art. 323 c.p. durch den schwereren Art. 326 III Satz 1<br />

c.p., die Verwertung von Dienstgeheimnissen, verdrängt. Selbst wenn mit der<br />

überwiegenden Rechtsprechung 49 ein Betrug durch Unterlassen für möglich<br />

gehalten wird, 50 kommt er hier nicht in Betracht, da B keine Aufklärungspflicht<br />

trifft. Er hat das Dienstgeheimnis absichtlich offenbart. Eine Aufklärungspflicht<br />

anzunehmen, bedeutete, ihm eine Selbstanzeige über die begangene Straftat<br />

aufzuerlegen.<br />

In Deutschland ist der Tatbestand der Verletzung von Dienstgeheimnissen,<br />

§ 353b Abs. 1 Satz 1 StGB gegeben. 51 Ein Betrug durch B scheidet in Deutschland<br />

aus dem gleichen Grund wie in Italien aus: B ist nicht verpflichtet, sich<br />

48 BGH NStZ 1996, 540; wistra 1999, 419.<br />

49 So Cass., Sez. II, 18.12.1995, Capra, Giust. pen., 1996, II, 731; Cass., Sez. II, 19.4.1991,<br />

Salvalaio, Riv. pen., 1992, 473; Cass., Sez. II, 23.6.1989, Della Torre, RV184067; Cass.,<br />

Sez. VI, 13.2.1987, Miccoli, RV175917; vgl. Cass., Sez. II, 8.4.1986, Bosso, Riv. pen.,<br />

1987, 799.<br />

50 Die Rspr. verlangt dafür das Bestehen einer Rechtspflicht zur Auskunft bzw. Aufklärung.<br />

Zur differenzierenden Literatur siehe Dolcini/Marinucci-Vasciaveo, Art. 640 c.p., Rdn. 10<br />

f.<br />

51 Zur Gefährdung des wichtigen öffentlichen Interesses siehe RGSt 74, 110;<br />

Schönke/Schröder-Lenckner/Perron, § 353b StGB, Rdn. 9.

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