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Amtsmißbrauch - Oapen

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IV. Verhältnis zu anderen Delikten 261<br />

Allein wenn die Privatperson dem Amtsträger einen Lohn für die pflichtwidrige<br />

Diensthandlung verspricht und der Erlaß der Verwaltungsmaßnahme als<br />

Annahme dieses Versprechens gewertet werden kann, wird der Tatbestand der<br />

Korruption durch die Begehung eines <strong>Amtsmißbrauch</strong>s erfüllt. Es liegt nur eine<br />

Handlung vor, und der Art. 323 c.p. wird von Art. 319 c.p. als dem schwereren<br />

Delikt konsumiert. 147<br />

d) <strong>Amtsmißbrauch</strong> und Verwendung von Dienstgeheimnissen<br />

Bei dem Delikt der Aufdeckung von Dienstgeheimnissen (rivelazione di segreti<br />

di ufficio) wird gemäß Art. 326 Abs. 1 c.p. der Amtsträger oder mit<br />

einem öffentlichen Dienst Beauftragte, der in Verletzung von Pflichten seiner<br />

Funktion bzw. seines Dienstes oder aber zumindest seine Subjektqualität<br />

mißbrauchend, ein Dienstgeheimnis aufdeckt oder seine Kenntnisnahme in<br />

irgendeiner Form erleichtert, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei<br />

Jahren bestraft.<br />

Daß ein und dieselbe Handlung sowohl Art. 326 Abs. 1 als auch Art. 323<br />

c.p. erfüllt, ist zwar möglich, da aber der <strong>Amtsmißbrauch</strong> eine Bereicherungsbzw.<br />

Schädigungskomponente notwendig voraussetzt, ist auch das Delikt<br />

der Nutzbarmachung von Dienstgeheimnissen (utilizzaione di segreti di ufficio),<br />

Art. 326 Abs. 3 c.p., gegeben. Dieses ist zweifelsohne spezieller als das<br />

aus Absatz 1, und darum ist seine Konkurrenz zum <strong>Amtsmißbrauch</strong> maßgebend.<br />

Gemäß Art. 326 Abs. 3 Satz 1 c.p. ist derjenige Amtsträger oder mit einem öffentlichen<br />

Beauftragte, der sich unrechtmäßigerweise Dienstgeheimnisse nutzbar<br />

macht, um sich oder andere einen ungeschuldeten Vermögensgewinn zu verschaffen,<br />

mit Freiheitsstrafe zwischen zwei bis fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe<br />

beträgt nach Satz 2 bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, sollte die Tat begangen<br />

worden sein, um sich oder anderen einen ungerechten, nichtmateriellen Gewinn<br />

zu verschaffen oder um anderen einen ungerechten Schaden zuzufügen. 148 Die<br />

Konkurrenzfrage stellt sich, wenn die Tat mittels eines <strong>Amtsmißbrauch</strong>s begangen<br />

wird. Gebraucht demnach ein Verwaltungsangehöriger ein Dienstgeheimnis,<br />

um sich oder andere einen unrechtmäßigen Vermögensgewinn zu verschaffen<br />

und verwirklicht im Grunde sowohl den Tatbestand des Art. 323 c.p. als auch<br />

147 Vgl. Cass., Sez. VI, 7.5.1998, Casiccia, Cass. pen., 1999, 2836; Cass., Sez., I, 1.10.1998,<br />

Saccani, Cass. pen., 1999, 2504 f.; Benussi, S. 194.<br />

148 Art. 326 Abs. 3 c.p. lautet: „Il pubblico ufficiale o la persona incaricata di un pubblico<br />

servizio, che, per procurare a sé o ad altri un indebito profitto patrimoniale, si avvale<br />

illegittimamente di notizie d’ufficio, le quali debbano rimanere segrete, è punito con la<br />

reclusione da due a cinque anni. Se il fatto è commesso al fine di procurare a sé o ad<br />

altri un ingiusto profitto non patrimoniale o di cagionare ad altri un danno ingiusto, si<br />

applica la pena della reclusione fino a due anni.“

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