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Amtsmißbrauch - Oapen

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100 B. Tatbestand des Art. 323 Abs. 1 c.p.<br />

Es sind zwei Möglichkeiten der Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips – eine<br />

direkte und eine indirekte – denkbar, die an zwei verschiedene Bereiche anknüpfen,<br />

in denen durch die Judikative nicht eingegriffen werden dürfte. Entweder<br />

könnte bereits die Ermessensverwaltung selbst dem Strafrichter verschlossen<br />

sein, oder aber nicht die Ermessensverwaltung ist unantastbar, sondern die<br />

Entscheidungsgründe (il merito) sind es, und man ginge davon aus, daß sie für<br />

die Feststellung der Ermessensüberschreitung zwangsläufig untersucht werden<br />

müßten.<br />

Während die erste Alternative auf der Annahme gründet, daß bereits die bloße<br />

Feststellung des vizio di eccesso di potere einen unerlaubten Eingriff darstellte,<br />

hat die zweite die Prämisse zur Grundlage, daß die Untersuchung des merito<br />

– selbst ohne Wertung oder Ersetzung durch den Richter, also nur, um eine<br />

Ermessensüberschreitung ausmachen zu können – ein Vordringen auf das allein<br />

der exekutiven Gewalt vorbehaltenen Terrain bedeutete. Daher ist zu klären,<br />

wie weit die Befugnisse des Strafrichters in Bezug auf die Entscheidungen der<br />

Verwaltung gehen und ob seine Kompetenzen nicht möglicherweise durch eine<br />

unantastbaren, autonomen Bereich der Verwaltung begrenzt werden. In Italien<br />

wird das Problem selbstverständlich nicht nur hinsichtlich des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s<br />

behandelt, sondern ganz allgemein unter dem Stichwort der Kontrolle des<br />

Strafrichters über die Tätigkeit der Verwaltung, il sindacato del giudice penale<br />

sull’attività amministrativa. 380<br />

380<br />

Siehe beispielsweise Alibrandi, La sindacabilità del provvedimento amministrativo nel<br />

processo penale, S. 117 ff.<br />

Eine weitere Norm, bei der das Problem sogar noch in einem stärkeren Maße diskutiert<br />

wird, ist Art. 44 I b) D.P.R. 6.6.2001, n. 380 – der Nachfolgevorschrift der Art. 20 I b) l.<br />

28.2.1985, n. 47, Art. 17 b) l. 28.1.1977, n. 10 und Art. 41 b) l. 17.8.1942, n. 1150.<br />

Im Kern stellt die Vorschrift das Errichten eines Bauwerks ohne die erforderliche Baugenehmigung<br />

unter Strafe. Ein Teil der Rechtsprechung hat das Bauen auf Grundlage<br />

einer rechtswidrigen Baugenehmigung dem Bauen ohne Baugenehmigung gleichgestellt.<br />

Sie wendet dabei das Institut der disapplicazione gemäß Art. 5 l. cont. amm. an und<br />

behandelt demzufolge einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, als wenn er gar nicht erlassen<br />

worden wäre. Siehe bspw. Cass., Sez. I, 22.4.1980, Rainieri ed altro, Riv. pen., 1981, 151,<br />

153. In der Literatur wird diese Praxis meist zu Recht als Verstoß gegen den Grundsatz<br />

nulla poena sine lege – genauer als ein Verstoß sowohl gegen das Prinzip der stretta<br />

legalità als auch gegen das Analogieverbot – scharf kritisiert. Dieser Teil der Jurisprudenz<br />

weitet das Strafgesetz selbstständig, in malam partem und rückwirkend auf Fälle aus, die<br />

von der Norm eigentlich nicht umfaßt sind. Siehe dazu bspw. Gambardella, Cass. pen.,<br />

1995, 377, 379 f.; Caravita di Torritto, Quaderni C.S.M., 1991, n. 42, 45, 53; Milone, Riv.<br />

giur. dell’edilizia, 1995, 981, 984; s. hingegen Albamonte, Riv. pen., 1981, 153, 154, der<br />

die Rechtsprechung befürwortet. Siehe auch Fn. 431, S. 112.

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