08.10.2013 Aufrufe

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

456 B. Strafwürdigkeit nach den Wertungen des geltenden Strafgesetzbuchs<br />

ihrer Amtsausübung sich oder anderen einen Vorteil verschaffen oder Dritte<br />

benachteiligen. Der Unterschied zwischen dem Täter der Rechtsbeugung und<br />

dem des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s ist demzufolge das „richterliche“ Tätigwerden des<br />

Amtsträgers.<br />

Bei der Rechtsbeugung wird das Rechtsgut in dem Schutz der Rechtspflege<br />

gesehen. 14 Der Rechtsbeugungstatbestand erfaßt wie alle Amtsdelikte Beeinträchtigungen<br />

der Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung und im<br />

Speziellen solche der Rechtspflege. Als äußere Bedingung für ihr effektives<br />

Funktionieren schützt der Straftatbestand das Vertrauen der Bevölkerung in die<br />

Korrektheit der Rechtspflege. Zwar geht es auch bei dem Delikt des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s<br />

um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung durch Vertrauensschutz. Mit<br />

ihm ist jedoch die Bewahrung des gesamten staatlichen Verwaltungsapparats<br />

anvisiert, während bei der Rechtsbeugung lediglich ein Teilbereich herausgegriffen<br />

ist. Es stellt sich die Frage, ob das Schutzgut Rechtspflege gegenüber der<br />

Funktionsfähigkeit der gesamten Verwaltung tatsächlich – wie es die Wertung<br />

durch den Gesetzgeber offenbart 15 – höherwertig einzustufen und deshalb die<br />

strafrechtliche Ungleichbehandlung von Rechtsbeugung und <strong>Amtsmißbrauch</strong><br />

sachlich gerechtfertigt ist. Zu klären ist, inwiefern ein Angriff auf die Rechtspflege<br />

schwerer wiegt, als die Verletzung der guten Verwaltungsführung oder der<br />

Unparteilichkeit der allgemeinen Verwaltung bzw. ob jemand, der vom Staat<br />

dazu bestellt ist, Recht nach eigener Überzeugung unparteiisch anzuwenden bzw.<br />

zu gestalten, eine Position besitzt, aus der heraus er im Gegensatz zu den Amtsträgern,<br />

die das Recht lediglich schlicht anwenden, einen schwerwiegenderen<br />

Angriff auf die Rechtsordnung vornehmen kann. 16<br />

Sowohl der Rechtspflege als auch der Verwaltung kommen wichtige Funktionen<br />

im Staatsgefüge zu. Von beiden ist die Rechtspflege durch die Judikative jedoch<br />

zweifellos der sensiblere Bereich. Die Judikative ist die Wächterin über die<br />

Einhaltung der Gesetze, über das, was Recht ist. Werden ihre Angehörige dieser<br />

übergeordneten Rolle nicht gerecht, weil sie selbst – anstatt Recht zu sprechen<br />

– dieses beugen, wird der Staat in besonderer Weise gefährdet. Wie bereits<br />

oben dargelegt, wurde den Richtern vom Staat eine Sonderstellung eingeräumt.<br />

Ihnen bringt sowohl der Staat, der ihn ins Amt berufen hat, als auch der<br />

Bürger besonderes Vertrauen entgegen. Ihre Position ist vornehmlich durch die<br />

Befugnis qualifiziert, weisungsfrei, unabhängig und bindend Recht anzuwenden.<br />

Damit stehen Richter mit der Übertragung ihres Amts in herausragender<br />

Verantwortung. Es gibt, abgesehen von höheren Gerichtsinstanzen, keine<br />

weitere Staatsgewalt, die Fehlentscheidungen der Justiz revidieren könnte. Das<br />

ist bei Entscheidungen der Verwaltung anders. Sie können letztlich durch<br />

14 BGHSt 40, 272, 275; Schönke/Schröder-Heine, § 339 StGB, Rdn. 1; Lackner/Kühl, § 339<br />

StGB, Rdn. 1.<br />

15 SK-Rudophi/Stein, § 331 StGB, Rdn. 4.<br />

16 Vgl. an dieser Stelle auch Henning, Die Rechtsbeugung, S. 40 ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!