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Amtsmißbrauch - Oapen

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144 B. Tatbestand des Art. 323 Abs. 1 c.p.<br />

der Amtsträger oder der besonders Verpflichtete verstößt. Die Feststellung einer<br />

Dienstausübung lediglich zur Erreichung persönlicher Ziele reicht seiner Ansicht<br />

zufolge zur Annahme einer Normverletzung im Sinne des Tatbestands aus. Der<br />

grundsätzliche Gedanke, der am Ausgangspunkt der Argumentation steht, ist<br />

der, daß eine Normverletzung im Sinne des Art. 323 c.p. auch der Verstoß<br />

gegen eine nach dem Sinn und Zweck ausgelegte Ermächtigungsnorm sein kann.<br />

Ihn hat das Gericht jedoch nicht ausgearbeitet, denn es benannte nicht die<br />

verletzte Norm. Ihm genügte es, nur ein privat motiviertes Verhalten und damit<br />

einen Widerspruch zur öffentlichen Ausrichtung von staatlichen Kompetenzen<br />

zu konstatieren. Der Vorwurf, bewußt den verwaltungsrechtlichen Mangel des<br />

sviamento di potere entgegen dem Willen des Gesetzgebers als Tathandlung<br />

zuzulassen, war folglich vorprogrammiert.<br />

Der Ansatz der Cassazione jedoch verdient Aufmerksamkeit. Immerhin spiegelt<br />

er eine weitere, durch den Wortlaut des Tatbestands gedeckte Interpretation des<br />

Begriffs der Norm wider, selbst wenn sie einem objektiven Betrachter konstruiert<br />

erscheinen muß. Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die den öffentlichen<br />

Bediensteten spezielle Befugnisse einräumen, richten sich unproblematisch an<br />

die Tätergruppe des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s. Ihre Auslegung nach dem Sinn und<br />

Zweck wird stets den Einsatz staatlicher Ermächtigungen an die Verfolgung von<br />

Gemeinschaftsinteressen knüpfen. Damit gibt für die Amtsträger und besonders<br />

Verpflichteten immerhin das allgemeine Verhaltensgebot, die verliehenen<br />

Machtmittel allein zu dem gesetzlichen, öffentlichen Zweck auszuüben. Die<br />

Zweckentfremdung von staatlichen Kompetenzen könnte man als Verletzung<br />

einer Gesetzes- bzw. Verordnungsnorm im Sinne von Art. 323 c.p. qualifizieren.<br />

Da die Figur des Ermessensmißbrauchs hinreichend bestimmt ist, kann man<br />

gegen die Mannucci-Entscheidung auch nicht die mangelnde Bestimmtheit des<br />

in diese Richtung interpretierten Tatbestands einwenden. Eine Strafvorschrift<br />

auf die Zweckentfremdung von staatlichen Befugnissen zu gründen, wäre unter<br />

dem Gesichtspunkt des Gesetzlichkeitsprinzips nicht zu beanstanden. Daß<br />

der Gesetzgeber von 1997 diese Interpretationsmöglichkeit nicht bedachte und<br />

sie auf jeden Fall nicht befürworten würde, liegt auf der Hand. Obwohl es<br />

sein Ziel war, wäre eine Konkretisierung auch des strafbaren Verhaltens im<br />

Vergleich zur vorherigen Version des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s nicht gegeben. 540 Er<br />

hätte die frühere Formulierung „. . . die seinem Amte innenwohnenden Befugnisse<br />

mißbrauchend...“ beibehalten können, liest man nun in die „Verletzung<br />

von Gesetzes- oder Verordnungsnormen“ das Handeln zu einem anderem als<br />

dem gesetzlichen Zweck hinein. Das Urteil Mannucci greift das Wesen des<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong>s auf, läßt aber die von der Legislative intendierte Spezifizierung<br />

außer Acht. Zwar hat die Legislative versucht, die Tathandlung zu umschreiben,<br />

aber wenn man die Zweckentfremdung als Normverletzung genügen läßt,<br />

kommt es auf die Handlung im Grunde nicht an. Der Strafrichter kann sich<br />

540 Vgl. Masullo, Cass. pen., 1999, 1763, 1764.

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