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Amtsmißbrauch - Oapen

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232 B. Tatbestand des Art. 323 Abs. 1 c.p.<br />

5. Feststellung des Vorsatzes<br />

Die Feststellung des „beabsichtigenden Vorsatzes“ ist davon bestimmt, einen<br />

Ausgleich zwischen zwei Extremen zu finden. Da die Gründe für das Handeln<br />

allein subjektiv im Täter begründet sind, besteht einerseits die Gefahr, daß der<br />

Richter bloße Vermutungen über den Vorsatz anstellt. Andererseits kann die<br />

Untersuchung in eine probatio diabolica münden, kann die Beweisfeststellung<br />

unerreichbar werden, wenn zu hohe Anforderungen an den Beweis gestellt<br />

werden. 979 Nach der Lehre und Rechtsprechung ist der korrekte Ausgangspunkt<br />

die Erfassung aller äußeren Umstände, die nach den allgemeinen Erfahrungsregeln<br />

Ausdruck der inneren Einstellung des Täters sein können. Deutet nach<br />

diesen Regeln das Verhalten des Täters auf eine vorsätzliche Tat hin, weil keine<br />

gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, kann das schon für sich als ausreichende<br />

Bestätigung des Vorsatzes gewertet werden. 980 Dabei hat das höchste Gericht<br />

stets die Bedeutung auch von dem der Mißbrauchshandlung vorangegangenen<br />

oder ihr nachfolgenden Verhalten hervorgehoben. 981<br />

Ebenso ist die Begünstigungs- bzw. Schädigungsabsicht des Täters aufgrund<br />

äußerer Tatsachen abzuleiten. Davon ist jedoch der eigentliche Vorsatz zu<br />

unterscheiden, auch wenn die Bejahung der Absicht grundsätzlich zum Beweis<br />

des letzteren führen wird. 982<br />

V. Strafmaß<br />

1. Neuerungen im Strafmaß<br />

Der <strong>Amtsmißbrauch</strong> wird gemäß Art. 323 Abs. 1 c.p. grundsätzlich mit Freiheitsstrafe<br />

von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Nach Art. 323 Abs. 2<br />

c.p. in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 c.p. 983 kann die Strafe bei einem Vorteil<br />

979 Manna, L’indice pen., 1998, 13, 28 f.; Benussi, S. 161.<br />

980 Siehe für die Rechtsprechung Cass., Sez. I, 13.1.1986, Comparato, Cass. pen., 1987,<br />

725; Cass., Sez. I, 12.5.1986, Catalano, Cass. pen., 1988, 596; vgl. auch Cass., Sez. I,<br />

6.3.1984, Buccino, Giur. it., 1985, II, Sp. 49; s. für die Lehre Benussi, S. 161 f.; vgl. auch<br />

Fiandaca/Musco, Diritto penale, Parte speciale, Vol. I, 2002, S. 250.<br />

981 Cass., Sez. VI, 25.10.1991, Giunta, Cass. pen., 1993, 1403; Cass., Sez. VI, 1.2.1995,<br />

Gadani, Cass. pen., 1996, 488, 489 f.; Cass., Sez. VI, 27.9.1996, Pugliese ed altro, Riv.<br />

pen., 1996, 1323; s. auch Cass. Sez. un., 20.6.1990, Monaco ed altro, Giust. pen., 1990,<br />

II, Sp. 513, 521.<br />

982 Benussi, S. 163.<br />

983 Art. 64 I c.p. lautet: „Quando ricorre una circostanza aggravante, e l’aumento di pena non<br />

è determinato dalla legge, è aumentata fino a un terzo la pena che dovrebbe essere inflitta<br />

per il reato commesso.“ Die Norm besagt, daß, wenn ein Erschwerungsgrund vorliegt,<br />

eine Straferhöhung aber nicht gesetzlich vorgegeben ist, die Strafe für die begangene Tat<br />

bis zu einem Drittel erhöht wird.

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