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Amtsmißbrauch - Oapen

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36 B. Tatbestand des Art. 323 Abs. 1 c.p.<br />

gemäß dem Gesetz vom 7. August 1990, Nr. 241, geregelt ist, das Prestige<br />

als Schutzgut des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s als überholt angesehen werden. Ebenso<br />

hätten in dem decreto legislativo vom 13. November 1990, Nr. 324, zwar der<br />

gute Ablauf, die Unparteilichkeit und die Effizienz der Verwaltung Eingang<br />

gefunden, nicht jedoch ihr Ansehen. 6 Darüber hinaus sei das Prestige eine<br />

Einschätzung der Bürger, also außerhalb der Verwaltung begründet. Es könne<br />

daher nicht die Tätigkeit der Amtsträger und mit einem öffentlichen Dienst<br />

Beauftragten innerhalb des staatlichen Apparats bestimmen. 7 Pagliaro stellt<br />

fest, daß die Rechtschaffenheit und Korrektheit der Amtsträger eine moralische<br />

Qualität darstellten, die das Recht nicht interessiere. Die unbestrittene Pflicht<br />

des Beamten, rechtschaffen und korrekt zu sein, diene dem Schutz von Interessen,<br />

die die wahre ratio des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s ausmachten. Diese seien auf<br />

die Wahrung allein der Unparteilichkeit der Verwaltung gerichtet. 8 Benussi<br />

verweist aber darauf, daß der Gedanke des normalen Funktionierens der Verwaltung<br />

auch heute noch aktuell sei, wo eine korrekte, transparente und effiziente<br />

Geschäftsführung verlangt werde. 9<br />

Die modernere Literatur stellte schließlich, wie bereits erwähnt, die in Art. 97<br />

Abs. 1 Cost. 10 verankerten Prinzipien der guten Verwaltungsführung sowie der<br />

Unparteilichkeit der Verwaltung (il buon andamento e l’imparzialità della pubblica<br />

amministrazione) als geschütztes Rechtsgut heraus. 11 Unter dem Begriff<br />

der guten Verwaltungsführung ist zwar auch ihr reibungsloses und effizientes<br />

Funktionieren, aber in erster Linie der rechtmäßige und vom öffentlichen Interesse<br />

inspirierte Gebrauch der den Amtsträgern und mit einem öffentlichen<br />

Dienst Beauftragten übertragenen Befugnisse zu verstehen. 12 Der Begriff der<br />

Unparteilichkeit der Verwaltung beinhaltet demgegenüber die Gleichheit der<br />

Bürger vor dem Gesetz und damit die Objektivität der Verwaltungstätigkeit,<br />

ohne jegliche Bevorzugung oder Diskriminierung. 13<br />

6<br />

Segreto/De Luca, 1999, S. 479.<br />

7<br />

Segreto/De Luca, 1999, S. 479 f.<br />

8<br />

Pagliaro, Principi di diritto penale, Parte speciale, Vol. I, 2000, S. 232 f., der den<br />

Ausdruck „guten Ablauf der Verwaltung“ restriktiv auslegt und als geschütztes Rechtsgut<br />

ausschließt, weil der Tatbestand nicht den Schaden der Verwaltung erfasse. Siehe nun<br />

Pagliaro/Parodi Giusino, Principi di diritto penale, Parte speciale, Vol. I, 2008, S. 271 f.<br />

9<br />

Benussi, S. 18.<br />

10<br />

Art. 97 Abs. 1 Cost. lautet: „I pubblici uffici sono organizzati secondo disposizioni di legge,<br />

in modo che siano assicurati il buon andamento e l’imparzialità dell’amministrazione.“<br />

11<br />

Rampioni, Bene giuridico, S. 319; s. auch ders., Progetto di riforma, S. 67; vgl. auch<br />

Brunelli, Giur. merito, 1977, 382, 393.<br />

Siehe auch Stortoni, L’abuso di potere nel diritto penale, S. 153 ff., der Art. 97 Abs. 1 Cost.<br />

nur als Ausdruck des Rechtmäßigkeitsgrundsatzes und folglich diesen als in Wirklichkeit<br />

geschütztes Interesse ansieht; ders., Delitti contro la pubblica amministrazione, S. 75 ff.<br />

12<br />

Rampioni, Bene giuridico, S. 324; vgl. Romano, 2006, Art. 323 c.p., Rdn. 5; Benussi,<br />

S. 19.<br />

13<br />

Seminara, Commento, S. 289 f.; Rampioni, Bene giuridico, S. 324; Benussi, S. 19.

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