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Amtsmißbrauch - Oapen

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432 D. Unterschiedliche Entwicklung des Disziplinarrechts<br />

2. Disziplinarrecht vor 1889<br />

a) Regio decreto, n. 3306/1866<br />

Die Qualifizierung des Disziplinarrechts als Teil des öffentlichen Rechts und<br />

zwar des Verwaltungsrechts setzte wie die öffentlichrechtliche Ausrichtung des<br />

Beamtenverhältnisses insbesondere erst nach der Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

1890 ein. 54<br />

Zur Zeit des Inkrafttretens des Codice Zanardelli gab es in Italien kein reines<br />

Disziplinargesetz, welches allgemein für sämtliche öffentlichen Angestellten galt.<br />

Vielmehr existierte eine Vielzahl von disziplinarrechtlichen Bestimmungen in unterschiedlichen<br />

Regelwerken. Selbst für eine bestimmte Kategorie von Beamten<br />

konnten sich in mehreren Gesetzen und Verordnungen entsprechende Vorschriften<br />

befinden. Beispielsweise enthielten das Gesetz über die Justizordnung, 55<br />

die Zivilprozeß- 56 und die Strafprozeßordnung 57 sowie die sie ausführende Generaljustizverordnung<br />

58 Disziplinarregelungen, die die Bediensteten der Justizverwaltung<br />

betrafen. 59 Ihre Amtspflichtverletzungen konnten demzufolge nach<br />

verschiedenen normativen Regelungen geahndet werden. 60<br />

Der regio decreto Nr. 3306 vom 24. Oktober 1866 ordnete nach der Vereinigung<br />

Italiens erstmals die Zentralverwaltungen und ihre Behörden neu. Im<br />

54 Siehe jedoch Nocito, Dig. it., Vol. I, Parte Prima, 1884, S. 208, aus dessen Ausführungen<br />

sein verwaltungsrechtliches Verständnis von Disziplinargewalt bereits vor Einsetzung der<br />

Verwaltungsgerichtsbarkeit hervorgeht.<br />

55 D.lgs. 13.11.1859, n. 3871, „legge Rattazzi“ genannt.<br />

56 Vom König Vittorio Emanuele II mit Dekret gebilligt am 25.6.1865, n. 2366.<br />

57 Verabschiedet mit dem r.d., 26.11.1859, n. 2598.<br />

58 Diese findet sich im zweiten Teil des r.d., 14.12.1865, n. 2641. Es regelt die Ausführung<br />

der drei vorgenannten Gesetze und ist nach ihnen gegliedert. Die Bezeichnung des<br />

ersten Teils „Disposizioni disciplinari“ im Titel über das Justizordnungsgesetz ist nach<br />

deutschen Verständnis irreführend. Disziplinarbestimmungen sind in ihm nämlich nicht<br />

enthalten, wohl aber Vorschriften mit verschiedenen Pflichten. Darüber hinaus wird die<br />

Disziplinargewalt nur in Art. 85 Abs. 3I erwähnt. Demgegenüber finden sich im Titel<br />

über die Zivilprozessordnung im Teil VI Regelungen hinsichtlich des Disziplinarverfahrens<br />

(Art. 282-285). Unter ihnen wurde damals im Übrigen auch die Ordnungsgewalt des<br />

Richters gegenüber Zeugen und Parteien gefasst (siehe Art. 283).<br />

59 Wenigstens eine Bestimmung soll hier genannt werden, die ganz allgemein gehalten und bei<br />

einem <strong>Amtsmißbrauch</strong> von Justizbeamten einschlägig war, Art. 61 c.p.c.: „Se l’ufficiale o<br />

il procuratore abbia ecceduto i limiti del suo ministero, o se per negligenza abbia ritardato<br />

l’istruzione o il compimento della causa, può essere condannato personalmente alle spese<br />

del giudizio senza diritto al rimborso, oltre il risarcimento dei danni, la sospensione o<br />

interdizione secondo le circostanze.“<br />

60 Siehe Nocito, Dig. it., Vol. I, Parte Prima, 1884, S. 208 f., der die Schärfe der Disziplinarsanktionen<br />

im Vergleich zu den Strafbestimmungen kritisiert und es beispielsweise<br />

hinsichtlich der Verletzung von Dienstgeheimnissen vorgezogen hätte, diese allein im Strafgesetzbuch<br />

(Art. 220 c.p. 1859) und nicht auch in der legge sull’ordinamento giudiziario<br />

und in der Strafprozessordnung zu behandeln.

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