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Amtsmißbrauch - Oapen

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358 B. Unterschiedliche Entwicklung des Strafrechts<br />

Altenburg, 232 Meiningen 233 und Schwarzburg-Sondershausen 234 eingeführt wurde,<br />

enthält sowohl eine Bestimmung über die Vernachlässigung der Amtspflicht<br />

als auch eine über den allgemeinen Mißbrauch der Amtsgewalt. Hier werden<br />

exemplarisch die Vorschriften des Strafgesetzbuchs von Weimar-Eisenach vom<br />

5. April 1839 herangezogen. Art. 311 lautet:<br />

„Staatsdiener und andere in Pflicht stehende öffentliche Beamte,<br />

welche die ihnen nach den erhaltenen Instruktionen oder sonst obliegenden<br />

Amtspflichten verletzen oder vernachlässigen, sind, insoweit<br />

nicht dabei ein schwereres Verbrechen vorliegt oder durch spezielle<br />

Anordnungen besondere Strafen vorgeschrieben sind, mit Verweis<br />

oder mit einer Geldstrafe bis zu funfzig Thalern zu belegen.“<br />

Es kommt allein darauf an, daß das Handeln im Widerspruch zu dienstlichen Anweisungen<br />

oder zu Dienstpflichten steht. Die Beabsichtigung eines Vorteils oder<br />

eines Schadens ist nicht erforderlich. Dies und zumindest die Strafe des Verweises<br />

deuten nach heutigem Verständnis auf einen eher disziplinarrechtlichen Charakter<br />

der Vorschrift. Das scheint Art. 326 zu bekräftigen:<br />

„Bei allen in diesem Kapitel erwähnten Verbrechen soll eine Untersuchung<br />

nur auf Antrag der dabei Betheiligten, und bei den<br />

in öffentlichen Pflichten stehenden Personen außerdem auch auf<br />

Antrag der Dienst- oder Aufsichtsbehörde Statt finden. Ist in dem<br />

letzteren Falle die in Frage kommende widerrechtliche Handlung<br />

nur mit Geldstrafe oder mit einer die Dauer von acht Wochen nicht<br />

übersteigenden Gefängnißstrafe bedroht: so ist die Dienstbehörde<br />

ermächtigt, die Untersuchung nach Befinden selbst zu führen und<br />

darin zu erkennen.“ 235<br />

Im Fall des Art. 311 war somit grundsätzlich die Dienstbehörde des betroffenen<br />

Beamten für die Untersuchung zuständig, wenn keine anderen Beteiligten<br />

existierten, die Strafantrag stellen konnten. Allerdings ergibt sich aus<br />

Art. 326 auch, daß ein Tätigwerden der Kriminalgerichte möglich war, wenn<br />

ein Beteiligter die Untersuchung beantragte. Bestätigt wird das in einer Verordnung<br />

des Großherzogs von Sachsen Weimar-Eisenach Carl Friedrich vom<br />

10. April 1839 zur Angleichung der Vorschriften über die Gerichtszuständigkeit<br />

in Strafsachen mit dem neuen Strafgesetzbuch, in der es in § 1 heißt: „Zur<br />

Untersuchung der in dem Strafgesetzbuche für das Großherzogthum mit Strafe<br />

232 Gesetz vom 3.5.1841.<br />

233 Gesetz vom 1.8.1844.<br />

234 Gesetz vom 10.5.1845.<br />

235 Das Strafgesetzbuch von Altenburg besitzt noch einen dritten Satz: „Deshalb sind<br />

alle wegen solcher Vergehen einlaufende Anzeigen zunächst an die Dienstbehörde der<br />

Bezüchtigten abzugeben, und es ist deren Entschließung zu erwarten.“

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