08.10.2013 Aufrufe

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

508 Schlußbetrachtung<br />

einen Rahmenbeschluß zur Bekämpfung der Bestechung, 14 aber jeweils nur zur<br />

Bestechung im privaten Sektor.<br />

Insgesamt besteht wenig Aussicht, daß im Wege einer europäischen Rechtsangleichung<br />

in Deutschland in mittlerer Zukunft ein Straftatbestand des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s<br />

eingeführt wird.<br />

Ähnlich sieht es auf völkerrechtlicher Ebene aus. Das Übereinkommen der<br />

Vereinten Nationen gegen Korruption 15 aus dem Jahre 2003 hat die Bundesrepublik<br />

noch nicht ratifiziert. Im Kapitel III über die Kriminalisierung und<br />

Rechtsdurchsetzung findet sich mit Art. 19 eine Bestimmung, die den Vertragsstaaten<br />

die Auseinandersetzung mit der Pönalisierung von Amtsmißbräuchen<br />

auferlegt. 16 Der Vergleich des Textes mit anderen Vorschriften des Kapitels<br />

macht deutlich, daß es sich hier nicht um eine Kriminalisierungsverpflichtung<br />

handelt. Die Vertragsstaaten sollen die Einführung eines Straftatbestands des<br />

Amts- bzw. Machtmißbrauchs lediglich erwägen. Die englische Fassung benutzt<br />

die Formulierung „shall consider adopting such legislatives and other measures“.<br />

In Art. 15, der die Bestechung und Bestechlichkeit behandelt, werden<br />

demgegenüber die Worte „shall adopt such legislatives and other measures“<br />

verwendet. Dort also sollen die Vertragsparteien zum strafrechtlichen Eingreifen<br />

gebunden werden. Selbst wenn daher die Bundesrepublik die UN-Konvention<br />

gegen Korruption ratifizieren sollte, folgt daraus mithin keine völkerrechtliche<br />

Pflicht, einen <strong>Amtsmißbrauch</strong>statbestand einzuführen.<br />

Weder mit Blick auf die Bemühungen der EU noch der Vereinten Nationen,<br />

dem Problem der Korruption umfassend zu begegnen, ist es demzufolge wahrscheinlich,<br />

daß die Bundesrepublik eine entsprechende Strafbestimmung erlassen<br />

wird.<br />

Aus anderen Gründen wurde seitens der deutschen Strafrechtslehre verschiedentlich<br />

die Einführung eines Tatbestands des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s gefordert bzw.<br />

erwogen. So verlangt Seebode in Abgrenzung zur richterlichen Rechtsbeugung<br />

die Bestrafung von Verwaltungsbeamten, die vorsätzlich rechtswidrig Bürger<br />

schädigen oder begünstigen. 17 Demgegenüber regt Überhofen die Schaffung<br />

eines „subsidiären Tatbestands des korruptiven <strong>Amtsmißbrauch</strong>s“ an, um die<br />

14<br />

Vom 22.07.2003 (Amtsbl. EG L 192 v. 31.07.2003, 54).<br />

15<br />

A/RES/58/4.<br />

16<br />

Die Bestimmung, überschrieben mit Abuse of functions, lautet: „Each State Party shall<br />

consider adopting such legislative and other measures as may be necessary to establish<br />

as a criminal offence, when committed intentionally, the abuse of functions or position,<br />

that is, the performance of or failure to perform an act, in violation of laws, by a public<br />

official in the discharge of his or her functions, for the purpose of obtaining an undue<br />

advantage for himself or herself or for another person or entity.“<br />

17<br />

Seebode, Das Verbrechen der Rechtsbeugung, S. 162 f.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!