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Amtsmißbrauch - Oapen

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292 A. Vergleich des positiven Strafrechts<br />

(arresto illegale), Art. 606 c.p., 1 und der Hausfriedensbruch durch einen Amtsträger<br />

(violazione di domicilio commessa da un pubblico ufficiale), Art. 615 c.p. 2<br />

Während die Freiheitsentziehung durch einen Strafvollzugsbeamten (indebita<br />

limitazione di libertà personale), Art. 607 c.p., in etwa mit dem deutschen<br />

Delikt der Vollstreckung gegen Unschuldige, § 345 StGB, vergleichbar ist, hat<br />

der Machtmißbrauch gegenüber Festgenommenen oder Gefangenen (abuso di<br />

autorità contro arrestati o detenuti), Art. 608 c.p., im deutschen Recht keine<br />

Entsprechung. Der Amtsträger wendet vom Gesetz nicht vorgesehene Härtemaßnahmen<br />

an. Nach deutschem Strafrecht könnte jedoch gegebenenfalls eine<br />

Körperverletzung im Amt, § 340 StGB, oder eine Aussageerpressung, § 343<br />

StGB, vorliegen. Auch der Tatbestand der willkürlichen Durchsuchung oder<br />

Leibesvisitation (perquisizione e ispezione personali arbitrarie), Art. 609 c.p.,<br />

ist im deutschen Strafgesetzbuch nicht vorhanden.<br />

Ebenfalls ohne identische Entsprechung im deutschen Strafgesetzbuch ist<br />

Art. 361 c.p. (omessa denuncia di reato da parte del pubblico ufficiale), die<br />

unterlassene (oder verzögerte) Anzeige von Straftaten, von denen der Amtsträger<br />

in Ausübung oder aufgrund seiner Funktionen erfahren hat. Allerdings<br />

sind solche Taten in Deutschland unter den Voraussetzungen der Strafvereitelung<br />

gemäß §§ 258, 258a StGB strafbar, deren sachlicher Anwendungsbereich<br />

erheblich weiter ist.<br />

Die Korruptionsdelikte der Vorteilsannahme (corruzione impropria oder corruzione<br />

per un atto d’ufficio, Art. 318 c.p.) und Bestechlichkeit (corruzione<br />

propria oder corruzione per un atto contrario ai doveri d’ufficio, Art. 319 c.p.)<br />

bzw. der Vorteilsgewährung und Bestechung sind in beiden Rechtssystemen<br />

ähnlich, besitzen jedoch auch einige Unterschiede.<br />

Die italienische Vorteilsannahme und Bestechlichkeit kennen nur zwei Verhaltensalternativen;<br />

einen Vorteil zu erhalten und ein Versprechen anzunehmen.<br />

Das Fordern einer Leistung ist nicht ausdrücklich aufgeführt und wird auch<br />

nicht als solches für ausreichend angesehen. Wenn sie zudem sofort zurückgewiesen<br />

wurde, scheidet selbst der Versuch aus, weil es an einer Kollusion zweier<br />

Personen mangelt. 3 Demzufolge muß die (zweiseitige) Unrechtsvereinbarung in<br />

1 Vergleichbar – wenn auch nicht identisch – mit dem früheren § 341 StGB: „Ein Amtsträger,<br />

welcher vorsätzlich, ohne hierzu berechtigt zu sein, eine Verhaftung oder vorläufige<br />

Ergreifung und Festnahme oder Zwangsgestellung vornimmt oder vornehmen läßt oder<br />

die Dauer einer Freiheitsentziehung verlängert, wird nach der Vorschrift des § 239, jedoch<br />

mindestens mit Gefängniß von drei Monaten bestraft.“ Zitiert in der Fassung von 1876.<br />

2 Entsprechend dem früheren § 342 StGB: „Ein Amtsträger, der in Ausübung oder in<br />

Veranlassung der Ausübung seines Amtes einen Hausfriedensbruch (§ 123) begeht, wird<br />

mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.“<br />

Zitiert in der Fassung von 1876.<br />

3 Cass., Sez. VI, 10.2.1984, Fiorentini, RV163472; Cass., Sez. VI, 4.4.1984, Antonazzo,<br />

RV164289; Cass., Sez. VI, 14.6.1984, Mazzone, RV165997; vgl. Cass., Sez. VI, 16.3.1990,<br />

Sabusco, RV185099.

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