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Amtsmißbrauch - Oapen

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482 C. Strafwürdigkeit nach dem materiellen Verbrechensbegriff<br />

als daß der Angriff gerade durch eine speziell verpflichtete Person verübt wird.<br />

Darum läßt sich bei Amtsdelikten grundsätzlich ein höherer Handlungsunwert<br />

feststellen.<br />

Voraussetzung für einen <strong>Amtsmißbrauch</strong> ist demnach, daß der Täter ein Amt<br />

innehat bzw. einen öffentlichen Dienst ausübt. Mit der Zweckfremdung der<br />

zu dieser Funktion gehörenden Befugnisse ist auch der tatbezogene Handlungsunwert<br />

vorgegeben. Da die Tathandlung nicht spezifiziert ist, kann eine<br />

grundsätzliche Aussage über die Art und Weise der Begehung eines allgemeinen<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong>s nur eingeschränkt ausfallen. Erforderliches Moment ist<br />

jedenfalls die Instrumentalisierung von amtlichen Ermächtigungen, die der<br />

Tatbestand mindestens implizit vorgeben müßte. Wie der Mißbrauch sich im<br />

einzelnen vollzieht, ist jedoch Tatfrage. Ausnahmslos verstößt der sein Amt oder<br />

seinen Dienst mißbrauchende Amtsträger ebenfalls gegen seine Dienstpflichten,<br />

die ihn zu ordnungsgemäßer Amtsführung bzw. Dienstausübung anhalten.<br />

Insbesondere sind die Entscheidungsträger in der Verwaltung der öffentlichen<br />

Sache und zur Unparteilichkeit bei der Dienstausübung verpflichtet. Damit liegt<br />

mit jedem <strong>Amtsmißbrauch</strong> pflichtwidriges Verhalten vor. Wenn der Tatbestand<br />

– wie seit 1997 in Italien – die Verletzung konkreter Gesetzesbestimmungen<br />

voraussetzte, dann wäre mit der Tat nicht allein ein Verstoß gegen Amtspflichten<br />

gegeben, sondern strafrechtsunabhängig auch ein gesetzeswidriges Tun.<br />

Andererseits begeht der Täter oft auch eine Täuschungshandlung, indem er<br />

seiner Amtshandlung den Anschein der Rechtmäßigkeit gibt. Formelle Kriterien<br />

werden eingehalten, während die Entscheidung materiellrechtlich bewußt<br />

fehlerhaft ist. Der Adressat des Akts und die von ihm betroffenen Personen<br />

werden über die Rechtmäßigkeit getäuscht. Sie sollen möglichst nicht gegen die<br />

Verwaltungsmaßnahme vorgehen.<br />

Des weiteren tritt mit dem Vorsatz neben das objektive ein subjektives Unwertskennzeichen.<br />

41 Der Tatbestand eines allgemeinen <strong>Amtsmißbrauch</strong>s würde<br />

nicht den fahrlässigen Falschgebrauch der staatlichen Kompetenzen bestrafen,<br />

sondern nur eine vorsätzliche Tat. <strong>Amtsmißbrauch</strong>, wie es schon der Terminus<br />

nahelegt, setzt ein berechnendes Verhalten voraus. Demnach wäre beim Täter<br />

ein unmittelbar gegen den Normbefehl gerichteter Handlungswille erforderlich.<br />

Mithin würde zusätzlich zur objektiven Verletzung der besonderen Pflichtenbzw.<br />

Vertrauensposition der Unwert der vorsätzlichen Begehungsweise treten.<br />

Dabei bleibt es in der Regel nicht allein beim Wissen und Wollen um die<br />

Zweckentfremdung der Kompetenzen, sondern dem Täter geht es insbesondere<br />

um das Erreichen eines weitergehenden Taterfolgs, wie die Erlangung oder<br />

Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils oder die rechtswidrige<br />

41 Jescheck/Weigend, AT, S. 241 f. Siehe näher zum Streit, ob der Vorsatz Bestandteil des<br />

Handlungsunrechts ist oder erst ein Schuldmerkmal darstellt, Rudolphi, Fs für Maurach,<br />

S. 52 ff.; Fukuda, ZStW 71 (1959), S. 38, 42 ff.

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