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Amtsmißbrauch - Oapen

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I. Entwicklung des Tatbestands des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s 19<br />

b) Kasuistik aus der Rechtsprechung<br />

Fall 1: Das oberste Gericht hat in einem Urteil festgestellt, daß ein Verwaltungsleiter<br />

einer örtlichen Gesundheitseinrichtung (U.S.L.) Erfahrungen in der<br />

Organisation von solchen Behörden besitzen sowie zusammen mit deren Leiter<br />

die Koordinierung der Direktion gewährleisten müsse. Demnach sei die Stellungnahme<br />

des Verwaltungsleiters bezüglich einer organisationstechnischen Frage<br />

seitens der einzelnen Organe der Behörde keine bloße Formalität, sondern eine<br />

Einschätzung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der geplanten Maßnahmen.<br />

Es hat daher denjenigen Koordinator wegen <strong>Amtsmißbrauch</strong>s in der<br />

Fassung des Art. 13 des Gesetzes Nr. 86/1990 verurteilt, der absichtlich eine unrechtmäßige<br />

Beförderung von Angestellten befürwortete. 64<br />

Fall 2: In einem weiteren Fall hat die Cassazione zunächst herausgestellt, daß<br />

das Personal eines staatlichen Krankenhauses Anspruch darauf hat, gemäß<br />

den jeweiligen Qualifikationen in den Arbeitsablauf eingebunden zu werden.<br />

Folglich hat es einen Chefarzt, der zwei ihm aus persönlichen Gründen mißliebige<br />

Ärzte von der Arbeit im Operationssaal und den sonstigen Tätigkeiten der<br />

Abteilung ausschloß und sie andere Verrichtungen vornehmen ließ, ebenfalls<br />

wegen <strong>Amtsmißbrauch</strong>s verurteilt. 65<br />

Fall 3: Auch der Chefarzt der chirurgischen Abteilung hatte nach Ansicht<br />

des Kassationsgerichts den Tatbestand des Art. 323 c.p. erfüllt, als er einen<br />

Arzt, einige Krankenschwestern und eine Hilfskraft dazu bestimmte, an einem<br />

Feiertag eine medizinisch nicht dringend gebotene Operation an einer<br />

ihm befreundeten Person durchzuführen, die darüber hinaus nicht offiziell im<br />

Krankenhaus aufgenommen war und somit keinen Anspruch auf den Eingriff<br />

besaß. 66<br />

Fall 4: Der Rektor einer Universitätsklinik kam seinen Pflichten nicht nach, die<br />

Einhaltung von Inkompatibilitätsvorschriften zu überwachen und gegebenenfalls<br />

Disziplinarverfahren einzuleiten. Nach Ansicht des Berufungsgerichts von<br />

Catania hat er sich gemäß des Tatbestands der privaten Interessennahme,<br />

Art. 324 c.p., in der Form strafbar gemacht, wie sie seit der Reform von 1990<br />

durch den Tatbestand des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s erfaßt wird. 67<br />

Fall 5: Eine Lehrerin einer staatlichen Schule nutzte Elternabende, um die<br />

Eltern von einigen Schülern von der Notwendigkeit zu überzeugen, ihre Kinder<br />

zum Nachhilfeunterricht außerhalb des normalen Schulbetriebs zu schicken<br />

und verwies dabei auf ihren eigenen Sohn als möglichen Nachhilfelehrer gegen<br />

Bezahlung. Sie deutete dabei indirekt an, daß die Konsultierung ihres Sohnes zu<br />

64 Cass., Sez. VI, 16.6.1994, n. 9431, Ipsoa, RV199839.<br />

65 Cass., Sez. VI, 28.11.1994, n. 2741, Ipsoa, RV201346.<br />

66 Cass., Sez. VI, 25.5.1992, n. 8188, Ipsoa, RV191418.<br />

67 App. Catania, 8.2.1994, Foro it., 1994, II, Sp. 515 f.

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