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Amtsmißbrauch - Oapen

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I. Rechtsgut und Subjekte des Tatbestands 45<br />

die Autoren, die neben der Verwaltung beim schädigenden <strong>Amtsmißbrauch</strong><br />

den Dritten als passives Subjekt qualifizieren, da letzterer nicht berechtigt<br />

seien, über das öffentliche Interesse zu verfügen. 66 Pagliaro zufolge ist diese<br />

Einschätzung zu rigoros bzw. zu vorschnell. Nach ihm kann die Einwilligung der<br />

geschädigten Privatperson sehr wohl das Delikt ausschließen, zwar nicht wie die<br />

Einwilligung eines Anspruchsberechtigten im technischen Sinne, aber insofern,<br />

daß die zur Erfüllung des Tatbestands erforderlichen Voraussetzungen fehlten.<br />

Eine Einwilligung in den Schaden ließe ihn juristisch nicht wie einen solchen<br />

erscheinen, und deswegen würde auch die Schädigungsabsicht aus Sicht des<br />

handelnden Beamten abnehmen. Gäbe der Bürger seine Einwilligung allerdings<br />

in der irrtümlichen Annahme, daß der Beamte sein Amt nicht mißbraucht, sei<br />

es unbeachtlich. 67 Es handelt sich aber nur scheinbar um einen Widerspruch.<br />

Pagliaro unterstreicht ja, daß keine „technische“ Einwilligung gegeben sei, und<br />

meint damit den Strafausschluß gemäß Art. 50 c.p. 68 Tatsächlich ist der Bürger<br />

nicht alleiniges passives Subjekt, sondern im Gegenteil nur sekundäres gegenüber<br />

dem Staat in Gestalt der öffentlichen Administration. Er kann keinesfalls über<br />

das öffentliche Rechtsgut verfügen. Eine Straflosigkeit aufgrund Art. 50 c.p.<br />

scheidet damit von vornherein aus. Pagliaro hat natürlich recht, daß Art. 323 c.p.<br />

nur erfüllt sein kann, wenn alle notwendigen Tatbestandsmerkmale vorliegen.<br />

Bezüglich seiner Behauptung, daß kein Schaden gegeben sei, ist zu präzisieren,<br />

daß es darauf ankommt, mit Hilfe welchen Ansatzes der Schaden ermittelt wird.<br />

Bei einem Vermögensschaden beispielsweise würde eine rein wirtschaftliche<br />

Betrachtungsweise trotz eines Einverständnisses zu der Annahme eines Schadens<br />

führen. Pagliaro scheint hier jedoch auf eine juristische Betrachtungsweise<br />

abzustellen und insofern wäre sein Einwand berechtigt. 69 Wird der Eintritt eines<br />

Schadens verneint und ist auch kein anderweitiger Vorteil 70 gegeben, mangelt es<br />

an einem Tatbestandserfolg. Art. 323 c.p. wäre nicht erfüllt. In Betracht käme<br />

jetzt allerdings eine Strafbarkeit wegen versuchten <strong>Amtsmißbrauch</strong>s, sofern man<br />

den subjektiven Tatbestand erfüllt sieht. Bezüglich dieses Schädigungsvorsatzes<br />

wird es weiterhin Tatfrage bleiben, ob er beim handelnden Amtsträger noch<br />

gegeben ist oder nicht. 71 Bejaht man hingegen trotz Einverständnisses einen<br />

I, 7.<br />

66 Albamonte, Giust. pen., 1973, II, Sp. 379, 381; Segreto/De Luca, S 489; Seminara, in:<br />

Art. 323 c.p., I, Rdn. 4; Manzini, Trattato di diritto penale italiano, Vol. V, 1982, S. 282.<br />

67 Pagliaro, Prinicipi di diritto penale, Parte speciale, Vol. I, 2000, S. 234; ebenso Parodi<br />

Giusino, Noviss. dig. it., Vol. I, 41, 42; siehe nun Pagliaro/Parodi Giusino, Principi di<br />

diritto penale, Parte speciale, Vol. I, 2008, S. 273; zustimmend auch Benussi, S. 54 f.<br />

68 Auch hervorgehoben bei Parodi Giusino, Noviss. dig. it., Vol. I, 41, 42.<br />

69 Ausdrücklich so Parodi Giusino, Noviss. dig. it., Vol. I, 41, 42.<br />

70 Seminara, Commento, S. 233, hebt hervor, daß das Handeln trotz der Einwilligung –<br />

obwohl ja in der Regel kein Grund mehr für die Tat bestünde, wenn der Täter einen<br />

Schaden verursachen wollte – auf mögliche andere Absichten, bspw. einen erstrebten<br />

Vorteil, hindeuten könne.<br />

71 Vgl. zu der Frage eines möglichen Irrtums des Täters über das Vorliegen der objektiven<br />

Tatbestandsvoraussetzungen Segreto/De Luca, 1999, S. 489.

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