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Amtsmißbrauch - Oapen

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160 B. Tatbestand des Art. 323 Abs. 1 c.p.<br />

im konkreten Verwaltungshandeln gewährleistet wird. 606<br />

Damit haben gerade die norme procedimentali ein höheres Gewicht innerhalb des<br />

Verwaltungsrechts erlangt, so daß sich ihre generelle Nichtbeachtung im Rahmen<br />

des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s nicht rechtfertigen läßt. Da die Bestimmungen bezüglich<br />

des Verfahrens sich auch unmittelbar an die Verwaltungsangehörigen richten<br />

und konkrete Anweisungen beinhalten, sind die Voraussetzungen des richtigen<br />

Adressaten und des bestimmten Verhaltensgebots grundsätzlich erfüllt. Somit<br />

werden auch Vorschriften, die das Verfahren von Verwaltungsmaßnahmen regeln,<br />

vom Begriff der Gesetzesnorm aus Art. 323 c.p. erfaßt. 607<br />

(4) Disziplinarrechtliche Normen<br />

Zu den Gesetzesnormen im Sinne des Art. 323 c.p. zählen grundsätzlich auch<br />

disziplinarrechtliche Bestimmungen, sofern sie die Ausübung einer öffentlichen<br />

Funktion oder eines öffentlichen Dienstes betreffen. 608 Hier sind in erster Linie<br />

die Gesetze über die Zivilangestellten des Staates 609 und über die Angestellten<br />

der öffentlichen Einrichtungen 610 zu nennen. Viele ihrer Bestimmungen<br />

richten sich mit einer konkreten Handlungsanweisung direkt an die öffentlichen<br />

Funktionäre der Verwaltung. Ihre Einbeziehung innerhalb des Tatbestands des<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong>s erscheint nicht problematisch. Beispielsweise schreibt Art. 20<br />

d.P.R. 1957/3 vor, daß die mit Disziplinargewalt ausgestatteten Vorgesetzten<br />

verpflichtet sind, Verfehlungen seitens der untergebenen öffentlichen Angestellten<br />

anzuzeigen. Wird das trotz Kenntnis von der Tat unterlassen, um dem<br />

Täter einer solchen Amtspflichtverletzung den so erlangten Vermögensvorteil zu<br />

sichern, ist die Tathandlung des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s erfüllt. 611<br />

Allerdings sind aber auch an die Regelungen des Disziplinarrechts dieselben<br />

Maßstäbe der Bestimmtheit wie an die sonstigen Gesetzesnormen zu stellen.<br />

Eine Reihe der disziplinarrechtlichen Vorschriften beinhalten nämlich auch ganz<br />

606 Satta, Encicl. giur., Vol. XV, 5; vgl. auch Forlenza, Guida al dir. vom 13.3.1999, Nr. 10,<br />

90, 91, der unterstreicht, daß Verfahrensnormen der Verwaltung Verpflichtungen auferlegt,<br />

die nicht weniger wichtig seien als materiellrechtliche Vorschriften, insbesondere wenn<br />

sie beispielsweise die Beachtung der par condicio der Bürger oder die Transparenz von<br />

Verwaltungshandeln beträfen.<br />

607 Cass., Sez. VI, 18.11.1997, Fricano ed altro, Riv. pen., 1998, 515; Cass., Sez. VI,<br />

15.12.1997, Craparo, Riv. pen., 1998, 32, 34; Forlenza, Guida al dir. vom 7.3.1998, Nr. 9,<br />

71, 72; Benussi, S. 70, 75; ders., in: Dolcini/Marinucci, Art. 323 c.p., Rdn. 24; Segreto/De<br />

Luca, 1999, S. 500; Cupelli, Legalità e giustizia, 1998, 35, 63, Fn. 73; Seminara, in:<br />

Crespi/Stella/Zuccalà, Art. 323 c.p., V, Rdn. 11; dagegen Russo, S. 48.<br />

608 Benussi, S. 73.<br />

609 D.P.R., 10. gennaio 1957, n. 3 (Gazz. Uff., 25.1.1957, n. 22, Serie gen.).<br />

610 L. 20 marzo 1975, n. 70 (Gazz. Uff., 2.4.1975, n. 87, Serie gen.).<br />

611 Das Beispiel findet sich auch bei Benussi, S. 73 f. Ob das Delikt des Art. 323 c.p.<br />

tatsächlich gegeben ist, hängt davon ab, ob die weiteren Tatbestandsmerkmale vorliegen.

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