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Amtsmißbrauch - Oapen

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IV. <strong>Amtsmißbrauch</strong> in der Geschichte des deutschen Strafrechts 365<br />

Uebertreters, sowie auf die Größe und Bedeutung des bewirkten<br />

Schadens oder Nachtheils Rücksicht zu nehmen.“<br />

Es handelt sich somit um einen Tatbestand, der – vergleichbar mit Art. 352<br />

des bayerischen Strafgesetzbuchs von 1813 – die in besonderer Absicht vorsätzlich<br />

begangene Verletzung von Dienstpflichten zum Inhalt hat. Ähnlich<br />

wie disziplinarrechtliche Normen besitzt Art. 475 durch die Umschreibung der<br />

Tathandlung allein mit Hilfe einer Dienstpflichtverletzung einen weiten Anwendungsbereich.<br />

Sie ist jedoch aufgrund Art. 444 eindeutig als strafrechtliche<br />

Norm zu qualifizieren, da dort hervorgehoben wird, daß alle Dienstpflichtverletzungen,<br />

die in diesem Titel des Strafgesetzbuchs nicht behandelt werden,<br />

lediglich disziplinarisch geahndet werden. 246 Das gestattet den Rückschluß, daß<br />

sämtlichen Tatbeständen des Abschnitts über die Amtsdelikte ein strafrechtlicher<br />

Charakter zugedacht war. Damit läßt sich die Bestimmung in die Reihe<br />

der allgemeinen Amtsmißbräuche einordnen, auch wenn der Mißbrauch von<br />

Amtsbefugnissen nicht ausdrücklich erwähnt wird.<br />

Das oben bereits durch das Braunschweiger Strafgesetzbuch bekannte Delikt der<br />

von einem Richter begangenen Ungerechtigkeit findet sich auch hier. Art. 463<br />

lautet:<br />

„Richter, welche bei Leitung oder Entscheidung eines Rechtsstreites<br />

vorsätzlich Ungerechtigkeiten begehen, sollen mit der Dienstentsetzung<br />

bestraft werden.“<br />

Mit kleinen Änderungen wurde das hessische Strafgesetz 1849 auch im Herzogtum<br />

Nassau eingeführt. 247 Darüber hinaus ist das Strafgesetzbuch der<br />

freien Stadt Frankfurt von 1856 ein wörtlicher Abdruck des hessischen Gesetzeswerks.<br />

248<br />

k) Badisches Strafgesetzbuch von 1845<br />

Im Strafgesetzbuch für das Großherzogtum Baden vom 6. März 1845 249 erscheint<br />

der in dieser Untersuchung maßgebliche Tatbestand, § 659, in seiner Ausrichtung<br />

auf den ersten Blick allein auf die widerrechtliche Benachteiligung beschränkt.<br />

Allerdings kann der Benachteiligte sowohl eine Person als auch der Staat selbst<br />

246<br />

Art. 444 lautet: „Diejenigen Dienstpflichtverletzungen, der Staats- oder öffentlichen<br />

Diener, worüber dieser Titel keine Bestimmungen enthält, werden disciplinarisch bestraft.“<br />

247<br />

Art. 475 trägt dort die Nummer 471, Art. 463 die Nummer 459 und Art. 444 die Nummer<br />

439 – sind aber sonst identisch.<br />

248<br />

Lediglich einige Bestimmungen (Art. 29, 129 Ziff. 1, Art. 137 Ziff. 2, Art. 147-153, 442,<br />

471), die hier nicht von Belang sind, wurden durch Gesetz vom 16.9.1856 aufgehoben.<br />

249<br />

Es konnte wegen politischer Komplikationen und der Revolution von 1848 erst am 1.3.1851<br />

in Kraft treten.

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