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Amtsmißbrauch - Oapen

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464 B. Strafwürdigkeit nach den Wertungen des geltenden Strafgesetzbuchs<br />

Eine unterschiedliche strafrechtliche Behandlung von Bestechungsdelikten und<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong> erscheint gerechtfertigt. Die Apologie einer derartigen Diskrepanz,<br />

wie sie im deutschen Recht dadurch besteht, daß die Zweckentfremdung<br />

von amtlichen Kompetenzen nicht unter Strafe gestellt ist, kann allerdings nicht<br />

gelingen. Ebenso bei Gegenüberstellung mit den Bestechungstatbeständen ist<br />

die Strafwürdigkeit der vom Delikt des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s erfaßten Verhaltensweisen<br />

gegeben.<br />

III. Gegenüberstellung mit der Gebührenüberhebung<br />

Der Tatbestand der Gebührenüberhebung, § 352 StGB, soll das „rechtssuchende“<br />

42 bzw. „zahlungspflichtige“ 43 Publikum vor überhöhten Gebührenforderungen<br />

schützen. Primär kommt somit als geschütztes Rechtsgut das<br />

Vermögen des Publikums zum Tragen. 44 Wie bei allen Amtsdelikten sollen<br />

darüber hinaus die inneren und äußeren Bedingungen für die Funktionsfähigkeit<br />

der staatlichen Verwaltung im weitesten Sinne gewährleistet werden. 45 Damit<br />

ist die Schutzrichtung des § 352 StGB gegenüber der eines allgemeinen <strong>Amtsmißbrauch</strong>s<br />

spezifischer, weil letzterer grundsätzlich alle Beeinträchtigungen<br />

der Funktionsfähigkeit der Verwaltung erfaßt und nicht nur die, bei denen<br />

das Vermögen der Bürger in Mitleidenschaft gezogen wurde. Andererseits ist<br />

dabei nicht ausgeschlossen, daß auch er das Vermögen der Bürger schützen<br />

kann. Die Fälle des allgemeinen <strong>Amtsmißbrauch</strong>s führen sogar in einem beträchtlichen<br />

Maße ebenfalls zu Vermögensbenachteiligungen der Bürger. Nur<br />

setzt er sie – im Gegensatz zur Gebührenüberhebung – nicht notwendigerweise<br />

voraus. Weil neben dem Schutzobjekt der Funktionsfähigkeit der staatlichen<br />

Verwaltung im weitesten Sinne noch das unbedingte Erfordernis der Vermögensrelevanz<br />

tritt, mag das Unrecht der Tat nach § 352 unter dem Gesichtspunkt der<br />

betroffenen Rechtsgüter zumindest im Grundsatz etwas höher als das beim allgemeinen<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong> erscheinen. In der Variante des vermögensschädigenden<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong>s fehlt aber ein solches Übergewicht, wenn der Tatbestand<br />

durch die Voraussetzung eines Schadenseintritts auch dem Vermögensschutz<br />

dient.<br />

Fraglich ist, ob nicht der in § 352 StGB genannte Personenkreis eine im Vergleich<br />

zu anderen Amtsträgern herausragende Vertrauensstellung inne hat,<br />

wodurch die Tat ein größeres Unrecht erhält. Es ließe sich erwägen, daß ihre<br />

7b.<br />

42 RGSt 14, 364, 372.<br />

43 RGSt 18, 219, 222.<br />

44 NK-Kuhlen, 2005, § 352 StGB, Rdn. 3; SK-Hoyer, § 352 StGB, Rdn. 1; Lackner/Kühl,<br />

§ 352 StGB, Rdn. 1; Schönke/Schröder-Cramer/Sternberg-Lieben, § 352 StGB, Rdn. 1.<br />

45 Vgl. SK-Rudolphi/Stein, Vor § 331 StGB, Rdn. 7.

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