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Amtsmißbrauch - Oapen

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II. Tathandlung 115<br />

als das Fehlen von Widersprüchen oder Gegensätzen bzw. im Sinne von<br />

„deducibilità“ („Ableitbarkeit“): Jeder Akt, dessen normativer Inhalt nicht im<br />

Widerspruch mit Gesetzesnormen steht, bzw. jeder Akt, dessen normativer<br />

Inhalt nicht nur kompatibel mit dem Gesetz, sondern von Gesetzesnormen<br />

logisch reduzibel ist, sei vereinbar mit dem Gesetz. 440<br />

Wird dementsprechend – wie es auch die herrschende Meinung tut – die Formulierung<br />

„conformi alle leggi“ mit legittimità, also der Rechtmäßigkeit, gleichgesetzt,<br />

dann hat der Strafrichter bei der Frage der An- oder Nichtanwendung die Kompetenz,<br />

die administrativen Maßnahmen auf alle drei Rechtsmäßigkeitsmängel<br />

einschließlich der Ermessensüberschreitung zu untersuchen.<br />

(5) Ergebnis zum Gesetz Nr. 2248/1865<br />

Abgesehen von den Beschränkungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß<br />

Art. 4 l. cont. amm., zieht ihr das Gesetz 2248/1865 keine weiteren, ausdrücklichen<br />

Grenzen. Da die Grundsätze des Art. 4 l. cont. amm. nicht durch spätere<br />

Gesetze derogiert wurden, beanspruchen sie auch heute noch Geltung. Auf den<br />

Strafprozeß übertragen bedeutet das, daß der Strafrichter den Verwaltungsakt<br />

weder aufheben noch abändern kann. Außerdem hat seine Entscheidung<br />

bezüglich des Verwaltungsakts keine Wirkungen über den Prozeßgegenstand<br />

hinaus.<br />

Hinsichtlich der Diskussion um Art. 5 l. cont. amm. ist klarzustellen, daß das<br />

Institut der disapplicazione nur bei Verwaltungsmaßnahmen in Frage kommt,<br />

die nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen gehören. Der Strafrichter dürfte<br />

sie nicht anwenden, wenn sie nicht „mit den Gesetzen übereinstimmen“. Die<br />

herrschende Meinung versteht hierunter die Rechtmäßigkeit und läßt auch die<br />

Untersuchung des eccesso di potere zu.<br />

Ist der fragliche administrative Akt hingegen Teil des Tatbestands, kann ihn<br />

der ordentliche Richter selbst bei Gesetzeswidrigkeit bzw. Unrechtmäßigkeit<br />

nicht einfach „nicht anwenden“. Vielmehr ist es die Aufgabe eines Strafgerichts,<br />

die Frage zu beantworten, ob ein bestimmtes Verhalten den Tatbestand<br />

eines Strafgesetzes erfüllt. Dabei sind seine Befugnisse hinsichtlich der Verwaltungsaktivitäten<br />

zumindest nicht auf die gebundene Verwaltung begrenzt.<br />

Ihre Beschränkung aus Art. 5 l. cont. amm., wie sie die traditionelle Ansicht<br />

behauptet, existiert nicht.<br />

440 Gambardella, Il controllo del giudice penale, S. 77.

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