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Amtsmißbrauch - Oapen

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IV. Verhältnis zu anderen Delikten 269<br />

schädigt. Ihr liegt die Problematik über die Einheit oder Pluralität von Straftaten<br />

zugrunde, wozu verschiedene Ansätze vertreten werden. Die Anhänger einer<br />

„naturalistischen“ Ausrichtung fragen nach der Anzahl von Handlungen, Taterfolgen<br />

oder Tatvorsätzen. Die normative Auffassung sucht die Lösung allein<br />

anhand des positiven Rechts, anhand der Strafnormen. 183<br />

Bezüglich des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s hatte die Rechtsprechung vor der Reformierung<br />

des Tatbestands die Tatbestandsvarianten des Vermögensvorteils und<br />

des nichtmateriellen Vorteils als eigenständig bewertet. Sie hat in den beiden<br />

Absätzen eine fundamentale Unterscheidung des Gesetzgebers zwischen der<br />

Schädigung und der nichtvermögendlichen Begünstigung auf der einen Seite und<br />

dem Mißbrauch zur Bereicherung auf der anderen Seite gesehen. Die Varianten<br />

stünden auch nicht in einem Verhältnis von genus und species zueinander, was<br />

die Voraussetzung für die Annahme eines einzigen Delikts mit einer eventuellen<br />

Qualifikation wäre. Zudem habe der Gesetzgeber für sie einen unterschiedlichen<br />

Strafrahmen bestimmt. Dementsprechend haben die Gerichte bei Erfüllung beider<br />

Absätze durch eine Handlung zwei in Idealkonkurrenz zueinander stehende<br />

Delikte angenommen. 184 Heute hat der Gesetzgeber demgegenüber in Art. 323<br />

c.p. alle Tatbestandsalternativen auch im Hinblick auf ihre Sanktionierung<br />

gleich behandelt, so daß davon ausgegangen werden kann, daß der Gesetzgeber<br />

ihnen den gleichen Unrechtsgehalt zuerkannt hat. 185<br />

Diesem Gedanken folgend, der die „absolute Austauschbarkeit“ der Tatbestandsalternativen<br />

voraussetzt, ist für einen Teil der Rechtslehre nur ein einzelnes<br />

Delikt gegeben, wenn sowohl ein Schaden als auch ein Vorteil vorliegen. 186 Es<br />

gebe Normen, die mehrere Tatbestände enthielten, und Bestimmungen, die<br />

verschiedene Normen beherbergten. Der <strong>Amtsmißbrauch</strong> sei der ersten Kategorie<br />

zugehörig, weil die Tatbestände der Norm vom Gesetzgeber äquivalent<br />

behandelt würden. Nur wenn Varianten nicht in diesem Sinne gleichzusetzen seien,<br />

sondern sich vielmehr auch ontologisch, chronologisch, psychologisch sowie<br />

funktional unterschieden, könne von einer Mehrzahl von Delikten ausgegangen<br />

werden. 187 Demgegenüber wird in der Literatur auch die Ansicht vertreten,<br />

daß mehrere Amtsmißbräuche gegeben seien, sofern mehrere Tatbestandserfolge<br />

mit entsprechendem Vorsatz durch eine Verwaltungsmaßnahme verursacht<br />

wurden. 188 Dabei wird von der Regelung zur Idealkonkurrenz, Art. 81 Abs. 1<br />

183 Siehe dazu Mantovani, Diritto penale, Parte generale, S. 453.<br />

184 Cass., Sez. VI, 31.5.1990, 30.1.1991, Mangiavillano, Giust. pen., 1993, II, Sp. 76 f.;<br />

Cass., Sez. V, 18.8.1993, Talarico, Riv. pen., 1994, 390, 391; s. auch Trib. Caltanissetta,<br />

19.3.1991, Giust. pen., 1991, II, Sp. 599, 601 f.<br />

185 Vgl. Benussi, S. 200 f.<br />

186 Benussi, S. 200 f., Pagliaro/Parodi Giusino, Principi di diritto penale, Parte speciale, Vol.<br />

I, 2008, S. 277 f.<br />

187 Benussi, S. 200 f. So auch die Rechtsprechung Cass., Sez. VI, 3.7.1980, Paradiso,<br />

RV176817.<br />

188 Segreto/De Luca, 1999, S. 558.

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