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Amtsmißbrauch - Oapen

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488 D. Strafbedürftigkeit<br />

und zur verhältnismäßigen Amtsführung. 15 Bereits mit Blick auf die genannten<br />

Pflichten wird bei einem <strong>Amtsmißbrauch</strong> generell eine Amtspflichtverletzung<br />

anzunehmen sein. Darüber hinaus folgt unmißverständlich aus der Verpflichtung<br />

des Beamten, sein Amt uneigennützig (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG) sowie<br />

gerecht und unparteiisch zu verwalten und bei der Amtsführung auf das Wohl<br />

der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen (§ 60 Abs. 1 Satz 2 BBG), daß sich<br />

der Amtsträger jedes Mißbrauchs seines Amts zu enthalten hat. 16 Deswegen<br />

stellt bei einem <strong>Amtsmißbrauch</strong> die weitere Voraussetzung des § 839 BGB der<br />

Drittbezogenheit der Amtspflichtverletzung auch kein sonderliches Problem<br />

dar. 17 Die Verpflichtung, sich jedes <strong>Amtsmißbrauch</strong>s zu enthalten, obliegt<br />

dem Amtsträger allgemein gegenüber jedem, der durch ihre Verletzung geschädigt<br />

werden kann. 18 Dementsprechend weit ist der Kreis der geschützten<br />

Dritten. 19 Die Voraussetzung des Verschuldens ist im Fall eines vorsätzlichen<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong>s unproblematisch. Dem Geschädigten eines <strong>Amtsmißbrauch</strong>s<br />

wird daher in aller Regel ein Schadensersatzanspruch gemäß § 839 BGB zustehen.<br />

Der Täter eines <strong>Amtsmißbrauch</strong>s ist demzufolge zivilrechtlich zum<br />

Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Staat oder einem Dritten entstanden<br />

ist.<br />

Die zivilrechtliche Schadensersatzpflicht betrifft den Täter direkt (selbst wenn<br />

es sich um die Regreßhaftung handelt), setzt an einer empfindlichen Stelle<br />

an und zwar seinem Vermögen. Vermögenseinbußen können wirksame Mittel<br />

zur Verhinderung von gemeinschädlichem Verhalten sein. Allerdings greift<br />

die Ersatzpflicht nur da, wo ein Schaden entstanden ist. In den Fällen, in<br />

denen der Schaden mit einem durch die Tat erlangten Vorteil beim Täter<br />

korrespondiert, läuft letzterer nicht unbedingt Gefahr, nach Bilanzierung von<br />

Bereicherung und Ersatzpflicht erhebliche Vermögenseinbußen zu erleiden. Da<br />

könnte die Hoffnung, nicht entdeckt zu werden, die Furcht vor der zivilrechtlichen<br />

Inanspruchnahme übertreffen. Wenn es sich aber um einen allein schädigenden<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong> handelt, also ohne daß der Beamten einen persönlichen Vorteil<br />

15 BGHZ 18, 366, 368; 55, 261, 266.<br />

16 BGHZ 91, 243, 252; MüKo-Papier, § 839 BGB, Rdn. 216.<br />

17 BGH VersR 1963, 235, 236 f.; 1966, 473, 475; 1973, 317, 318; Bamberger/Roth-Reinert,<br />

§ 839 BGB, Rdn. 74. Vgl. BGHZ 91, 243, 252, die für einen <strong>Amtsmißbrauch</strong> nicht jede<br />

schuldhaft unkorrekte Amtshandlung gelten läßt, sondern nur solche, die im Widerspruch<br />

mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte stehen.<br />

Während es ansonsten vornehmlich auf die Bestimmung des Schutzzwecks der verletzten<br />

Amtspflicht ankommt – sofern nicht ein subjektives öffentliches Recht betroffen ist. Siehe<br />

MüKo-Papier, § 839 BGB, Rdn. 227 ff., 234. Erforderlich ist, daß die verletzte Amtspflicht<br />

überhaupt eine drittschützende Wirkung entfaltet, der Geschädigte dem geschützten<br />

Personenkreis angehört und das verletzte Recht oder Rechtsgut von der drittschützenden<br />

Wirkung erfaßt wird. Siehe zu den Auslegungskriterien v. Mangoldt/Klein/Starck-von<br />

Danwitz, Art. 34 GG, Rdn. 82 f.<br />

18 BGHZ 14, 319, 324; 34, 99, 104; 91, 243, 252.<br />

19 MüKo-Papier, § 839 BGB, Rdn. 271.

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