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Amtsmißbrauch - Oapen

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I. Vollendung und Versuch des Delikts 241<br />

die Begehung eines Delikts gerichtet angesehen werden. 26 Darüber hinaus entspricht<br />

diese Auslegung dem Willen des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich<br />

der Norm des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s zu beschränken und begegnet den Bedenken,<br />

die Strafbarkeit des Versuchs führe zur Rückkehr der Unbestimmtheit, die man<br />

mit der Reform habe eliminieren wollen. 27 Für die Versuchsstrafbarkeit bedarf<br />

es schließlich einer prognosi postuma, umnachdemid quod plerumque accidit<br />

zu klären, ob die bisherigen Vorbereitungshandlungen geeignet gewesen wären,<br />

den Tatbestandserfolg herbeizuführen. 28<br />

Mit der Möglichkeit des Versuchs finden auch die Institute der freiwilligen<br />

Tataufgabe (desistenza) und des Rücktritts (recesso) Anwendung. 29 Es ist eine<br />

strafbefreiende Tataufgabe gegeben, wenn der Täter, bevor er die Handlung<br />

vollendet, diese aufgrund freier Entscheidung unterbricht und es so nicht zur<br />

Vollendung des Delikts kommt. Nach Art. 56 Abs. 3 c.p. ist der Schuldige dann<br />

allenfalls gemäß eines Tatbestands zu bestrafen, der durch seine Tat bereits<br />

erfüllt worden ist. 30 Beim <strong>Amtsmißbrauch</strong> könnte der Beamte beispielsweise das<br />

mehrstufige Genehmigungsverfahren nach einem bereits rechtswidrigen Anfang<br />

nicht mehr fortsetzen. Der Rücktritt kommt dagegen beim beendeten Versuch<br />

in Betracht, wenn also der Täter schon sämtliche zur Tatbestandsverwirklichung<br />

ausreichenden Schritte eingeleitet hatte. Hier verhindert er freiwillig durch<br />

eine neue Initiative den Eintritt des Erfolgs. 31 Allerdings ist der Rücktritt<br />

nicht strafbefreiend, sondern die Strafe für das versuchte Delikt wird gemäß<br />

Art. 56 Abs. 4 c.p. lediglich zwischen einem Drittel und der Hälfte herabgesetzt.<br />

32 Hier hat der Beamte beispielsweise die rechtswidrige Baugenehmigung<br />

bereits ausgefertigt, verhindert aber schließlich die Bekanntgabe und Zustellung<br />

derselben.<br />

Nach Eintritt des Erfolgs kann dem Täter allenfalls seine tätige Reue als<br />

26<br />

Vgl. Della Monica, La configurabilità del tentativo, S. 148.<br />

27<br />

Siehe den vom Abgeordneten Marotta in der Sitzung vom 15.4.1997 geäußerten Einwand,<br />

abgedruckt bei Dalia, Lavori parlamentari, S. 329.<br />

28<br />

Seminara, Stud. iur., 1997, 1259; Benussi, S. 169.<br />

29<br />

Gambardella, in: Lattanzi/Lupo, Art. 323 c.p., S. 226; Della Monica, La configurabilità<br />

del tentativo, S. 149 f.; Benussi, S. 169 f.<br />

30<br />

Art. 56 Abs. 3 c.p. lautet: „Se il colpevole volontariamente desiste dall’azione, soggiace<br />

soltanto alla pena per gli atti compiuti, qualora questi costituiscano per sé un reato<br />

diverso.“<br />

31<br />

Siehe Antolisei, Manuale di diritto penale, Parte generale, 2003, S. 506 ff.<br />

32<br />

Art. 56 Abs. 4 c.p. lautet: „Se volontariamente impedisce l’evento, soggiace alla pena<br />

stabilita per il delitto tentato, diminuita da un terzo alla metà.“

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