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Amtsmißbrauch - Oapen

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46 B. Tatbestand des Art. 323 Abs. 1 c.p.<br />

Schaden und stellt auch einen entsprechenden Vorsatz beim Amtsträger fest,<br />

ist bei Vorliegen sämtlicher anderer Tatbestandsvoraussetzungen unzweifelhaft,<br />

daß der Täter wegen <strong>Amtsmißbrauch</strong>s zu bestrafen ist und folglich die Haltung<br />

des Bürgers das Delikt nicht ausschließen kann.<br />

3. Aktives Subjekt<br />

a) Ausweitung des aktiven Subjekts durch die Reform von 1990<br />

Bis zur Reform von 1990 konnte das Delikt des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s nur von einem<br />

Amtsträger begangen werden. Diese Beschränkung des Tatbestandes war Gegenstand<br />

der Kritik, weil sie für den mit einem öffentlichen Dienst Beauftragten<br />

jegliche strafrechtliche Verantwortung ausschloß. 72 Das Änderungsgesetz Nr.<br />

86 vom 26. April 1990 hat den Tatbestand des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s schließlich um<br />

den mit einem öffentlichen Dienst Beauftragten als mögliches aktives Subjekt<br />

erweitert. Dennoch war dieser Schritt nicht unumstritten.<br />

1965 hatte die Corte Costituzionale, entschieden, daß die vom Gesetzgeber<br />

gewählte Beschränkung auf den Amtsträger als alleiniges handelndes Subjekt<br />

des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s nicht eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und somit<br />

nicht eine Verletzung von Art. 3 Cost. darstellt. Die Legislative habe das Recht,<br />

für objektiv unterschiedliche Situationen wie die eines Amtsträgers und die<br />

eines mit einem öffentlichen Dienst Beauftragten unterschiedliche Normen zu<br />

erlassen. 73 Nach Auffassung des Verfassungsgerichts hätte also die Ausdehnung<br />

der Subjektqualität auf den mit einem öffentlichen Dienst Beauftragten nicht<br />

stattfinden müssen. Die ersten Vorschläge zur Reform der Delikte gegen die<br />

öffentliche Verwaltung von 1990 sahen tatsächlich auch keine entsprechende<br />

Änderung vor. 74 Erst später schlug ein Ausschuß der parlamentarischen Justizkommission<br />

einen Zusatz innerhalb des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s vor, die die Strafbarkeit<br />

des mit einem öffentlichen Dienst Beauftragten auf Fälle der Unterschlagung<br />

von Geld und anderen beweglichen Gegenständen beschränkt, sowie für ihn<br />

die Strafe herabsetzt. Diese Vorschrift läßt sich dadurch erklären, daß die<br />

Überleitung der Figur der Zweckentfremdung (distrazione) aus dem Tatbestand<br />

der Unterschlagung im Amt (peculato; Art. 314 c.p.) in den <strong>Amtsmißbrauch</strong>s<br />

bereits erwartet wurde. Da ein mit einem öffentlichen Dienst Beauftragter<br />

schon wegen „Unterschlagung im Amt mittels Zweckentfremdung“ (peculato per<br />

distrazione) bestraft werden konnte, wäre eine Straflosigkeit für die gleiche Tat<br />

72 Bricola, Riv. it. dir. proc. pen., 1966, 985, 998; Stortoni, L’abuso di potere nel diritto<br />

penale, Milano, 1976, S. 190; Manzini, Trattato di diritto penale italiano, Vol. V, 1982,<br />

S. 272; vgl. Pedrazzi, Riv. it. dir. proc. pen., 1966, 349, 389.<br />

73 Corte Cost., 19.2.1965, n. 7, Riv. it. dir. proc. pen., 1966, 984 f., 995 ff.<br />

74 Pisa, Encicl. giur., Vol. I, 3.

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