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Amtsmißbrauch - Oapen

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II. Tathandlung 191<br />

er ein Interesse hat, problematisch sein. Die Verwaltungsrechtslehre 759 und<br />

Verwaltungsrechtsprechung 760 scheint zu einer restriktiven Lösung zu tendieren<br />

und schon die bloße Anwesenheit nicht zu gestatten, da schon diese die Freiheit<br />

der Diskussion innerhalb des Kollegiums und die seines Votums beeinträchtigen<br />

könne. Dieses Ergebnis muß jedoch nicht für das Strafrecht übernommen<br />

werden. Vielmehr ist hier entscheidend, daß das Verhalten geeignet ist, den<br />

Tatbestandserfolg herbeizuführen. Tätigkeiten, die keinen unrechtmäßigen<br />

Schaden oder Vermögensvorteil zu verursachen imstande sind, werden von der<br />

Enthaltungspflicht nicht umschlossen. Dies ergibt sich auch aus der Verwendung<br />

des Gerundiums „omettendo“ (unterlassend), das sich auf die Erzielung des<br />

Tatbestandserfolgs bezieht. 761 So kann – unter diesem Gesichtspunkt – in dem<br />

Beispiel der befangene Beamte grundsätzlich an der Sitzung teilnehmen, hat<br />

sich aber von der Diskussion und Abstimmung zu enthalten. Daß seine bloße<br />

Anwesenheit die übrigen Teilnehmer und auch das Ergebnis der Abstimmung<br />

beeinflussen kann, ist zwar richtig, aber sie stellt kein Verhalten dar, das den<br />

Tatbestandserfolg des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s direkt herbeiführt. Zwischengeschaltet<br />

ist das (rechtswidrige) Votum der Kollegen. 762 Immer vorausgesetzt, daß<br />

es keine spezielle gesetzliche Regelung gibt, die dem Verwaltungsangehörigen<br />

nicht auch explizit die Teilnahme an der seine Interessen betreffenden Sitzung<br />

untersagt. 763<br />

f) Merkmal „negli altri casi prescritti“<br />

Das Merkmal „in den anderen vorgeschriebenen Fällen“ hat einige Kontroversen<br />

ausgelöst.<br />

Zunächst ist dem Wortlaut nach nicht eindeutig, worauf es sich bezieht; ob auf<br />

die ganze Tathandlung des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s oder lediglich auf die Verletzung einer<br />

Enthaltungspflicht. Denn im Italienischen liest sich der Tatbestand wie folgt:<br />

„Sofern die Tat nicht ein schwereres Delikt darstellt, ist der Amtsträger oder<br />

mit einem öffentlichen Dienst Beauftragte, der in Abwicklung seiner Funktionen<br />

oder seines Dienstes in Verletzung von Gesetzes- oder Verordnungsnormen<br />

oder unterlassend, sich bei einem eigenen Interesse oder eines seines nahen<br />

Angehörigen zu enthalten, oder in den anderen vorgeschriebenen Fällen . . . “<br />

Erstere Lösung hätte zur Folge, daß es sich hier um eine weitere Tatbestandsalternative<br />

handeln würde. Neben dem Tatverhalten der Verletzung von Gesetzesoder<br />

Verordnungsnormen und dem der unterlassenen Enthaltung würden die<br />

759 Siehe Galateria, Encicl. dir., Vol. III, 939, 941.<br />

760 Cons. Stato, Sez. VI, 20.9.1993, n. 794, C.S., 1993, I, 1081.<br />

761 Vgl. Benussi, S. 125 f.; ders., in: Dolcini/Marinucci, Art. 323 c.p., Rdn. 45.<br />

762 So auch D’Avirro, L’abuso di ufficio, 1997, S. 74.<br />

763 Siehe bspw. den oben bereits zitierten Art. 279 r.d. 3 marzo 1934, n. 383.

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