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Amtsmißbrauch - Oapen

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284 D. Abschließende Betrachtung zum geltenden Tatbestand des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s<br />

verzichtet werden können.<br />

Eine andere als die vom Gesetzgeber schließlich gewählte Lösung hatte die<br />

Kommission Morbidelli 1996 vorgeschlagen. Sie sah die Aufteilung des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s<br />

in drei unterschiedliche Delikte vor. Die Rechtsbeugung (prevaricazione)<br />

sollte die Amtsträger und mit einem öffentlichen Dienst Beauftragten bestrafen,<br />

die ihre Befugnisse willkürlich und instrumentalisierend gebrauchen, um anderen<br />

absichtlich einen unrechtmäßigen Schaden zuzufügen. Jemandem auf dieselbe<br />

Weise einen Vermögensvorteil zu verschaffen, hätte das Delikt der Begünstigung<br />

(favoritismo affaristico) dargestellt, während die persönliche Bereicherung<br />

unter den Tatbestand des privaten Ausnutzens des Amts (sfruttamento privato<br />

dell’ufficio) gefallen wäre. 22<br />

Die Dreiteilung erscheint übersichtlicher. Es bietet die Möglichkeit auf den<br />

Unwert der jeweiligen Taten – auch mittels Variation des Strafmaßes – gesondert<br />

einzugehen. Die Bewertungen der einzelnen Delikte, die die Kommission vorgenommen<br />

hat, sind jedoch zum Teil fragwürdig. So ist die Einschätzung, daß der<br />

sfruttamento privato dell’ufficio denselben Unwert besitze wie die Bestechlichkeit,<br />

23 sicherlich nicht richtig, fehlt ihm doch das bewußte Zusammenwirken von<br />

Verwaltungsinternem und Verwaltungsexternem. Selbst die Unterscheidung zur<br />

Begünstigung leuchtet nicht ein. Es stellt sich die Frage, aus welchem Grund,<br />

das persönliche Ausnutzen des Amts, also das Sichverschaffen eines Vorteils, anders<br />

eingestuft werden sollte, als das Verschaffen eines Vorteils an Dritte. Eine<br />

Tat aus rein altruistischen Motiven, hätte eine Strafmilderung verdient, nicht<br />

aber die Konstellationen der Vetternwirtschaft. Die Nähe zur Bestechlichkeit<br />

weisen letztere eher auf, als die persönliche Bereicherung im Amt. Des weiteren<br />

ist die drastische Diskrepanz im Strafmaß zwischen der absichtlichen Schädigung<br />

anderer und den beiden anderen Delikten fragwürdig. Die Rechtsbeugung<br />

sollte im Höchstmaß mit zwei Jahren Gefängnis bestraft werden, während bei<br />

den anderen Taten fünf Jahre vorgesehen waren. Beim sfruttamento privato<br />

sollte sogar bereits das Mindestmaß zwei Jahre Gefängnisstrafe betragen. Die<br />

Kommission verwies auf die größere Gefährlichkeit und Verbreitung der Delikte,<br />

die auf die Erzielung eines eigenen Vorteils oder des eines anderen gerichtet<br />

sind, im Gegensatz zu allein schädigenden Taten. Zwar hat der italienische<br />

Gesetzgeber auch deutlich zwischen den Delikten des Diebstahls (Art. 624 c.p.)<br />

und der Sachbeschädigung (Art. 635 c.p.) unterschieden, 24 dabei handelt es sich<br />

22 Siehe oben A.II.3., S. 31.<br />

23 Siehe Erläuterungen der Kommission, abgedruckt im Anhang bei D’Avirro, L’abuso di<br />

ufficio, 1997, S. 152.<br />

24 Das Strafmaß beim Diebstahl beträgt Haftstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren<br />

sowie Geldstrafe von 154 e bis zu 516 e. Die Sachbeschädigung, welche nur auf Antrag<br />

des Geschädigten verfolgt wird, ist mit Geldstrafe von 258 e bis zu 2582 e oder mit<br />

Hausarrest von sechs bis dreißig Tage oder mit gemeinnütziger Arbeit von zehn Tagen<br />

bis zu drei Monaten bedroht.

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