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Amtsmißbrauch - Oapen

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512 Schlußbetrachtung<br />

Der dritte Absatz erscheint sinnvoll, um die Inkriminierung von Bagatelltaten<br />

auszuschließen. Er ließe sich auch als Verweis auf die entsprechende Anwendung<br />

von § 248a formulieren. Das würde aber wahrscheinlich Unsicherheiten<br />

hervorrufen, ob auch geringe Schäden den Strafantrag bzw. die Feststellung<br />

des besonderen öffentlichen Interesses erforderlich machten. Ihr Einschluß, wie<br />

ohnehin die Aufnahme von immateriellen Schäden, ist nicht frei von Problemen.<br />

Wann ein solcher Schaden als gering anzusehen wäre, läßt sich nicht so<br />

leicht feststellen wie das geringe Ausmaß eines Vermögensvorteils. Letzterer<br />

ist bezifferbar, so wie die Rechtsprechung auch die Geringwertigkeit von Sachen<br />

bestimmt. Der Umfang eines Schadens, der geldwerte Positionen nicht<br />

tangiert, muß auf andere Weise bewertet werden. Allerdings kennt das Strafgesetzbuch<br />

bereits die geringe Schuld des Täters und das geringe Unrecht der<br />

Tat. So wird sich auch ein Maßstab für den geringen Umfang eines nichtvermögendlichen<br />

Schadens finden. Welche Art von Nachteil der Betroffene erleidet,<br />

könnte einen ersten Anhaltspunkt geben; beispielsweise ob es sich um körperliche,<br />

seelische oder gesellschaftliche Beeinträchtigungen handelt. Ob sie allein<br />

vorübergehend oder aber dauerhaft sind, mag ebenfalls zur Differenzierung<br />

dienen.<br />

Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt<br />

wegen des „Ultima-Ratio-Gedankens“, möglichst wenig zu strafen, an<br />

einer singulären Inkriminierung des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s ohne Novellierung der<br />

Amtsdelikte und unabhängig von einem gesteigerten Tataufkommen kein Bedürfnis<br />

besteht.

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