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Amtsmißbrauch - Oapen

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II. Tathandlung 133<br />

für einen Aufbaustudiengang verantwortlich war und trotz der hohen Wahrscheinlichkeit,<br />

daß ein Teil der interessierten Studenten im voraus von den<br />

Prüfungsfragen Kenntnis erlangt hatte, es unterließ, die Aufgabenstellungen zu<br />

ändern.<br />

Das Kassationsgericht ging zwar davon aus, daß mit der Umschreibung „violazione<br />

di norme di legge o regolamento“ – seiner Erachtens nach in Anspielung<br />

auf die klassische Dreiteilung der Rechtswidrigkeitsgründe – anscheinend sowohl<br />

der merito der Verwaltungsentscheidungen, als auch der „vizio di eccesso<br />

di potere“ dem Zugriff des Strafrechts entzogen werden sollte, betonte aber,<br />

daß das Tatbestandsmerkmal jedoch nicht allein am Wortlaut oder an der<br />

Systematik der betreffenden Vorschrift zu messen sei. Vielmehr könne der<br />

Widerspruch auch hinsichtlich des teleologischen Elements der Norm bestehen<br />

und somit unter dem Gesichtspunkt der Zielsetzung zu beurteilen sein. Demzufolge<br />

liege eine Verletzung einer Gesetzesnorm vor, wenn der Beamte den ihr<br />

vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Zweck nicht verfolge. 512 Wörtlich sagt das<br />

Gericht: „La dizione ’violazione di norma di legge’, insomma, se, nell’alludere<br />

alla tripartizione classica dei vizi dell’atto amministrativo, pare impedire la<br />

rilevanza penale del merito amministrativo nonché del vizio di eccesso di potere,<br />

non circoscrive però al tenore letterale, logico o sistematico della disposizione di<br />

riferimento il contrasto tra quanto posto in essere e la legge. Sicché tale dizione<br />

implica che la violazione possa riguardare anche l’elemento teleologico della<br />

norma e possa valutarsi anche sotto il profilo finalistico.“ 513<br />

In diesem Urteil hat das Kassationsgericht den Terminus „norme“ zwar ebenfalls<br />

nicht so restriktiv ausgelegt, wie es das in der Entscheidung Tosches getan hatte,<br />

aber dennoch haben die Richter die Formulierung lediglich auf eine einzelne<br />

Norm 514 und nicht etwa auch auf eine Mehrzahl von Vorschriften bezogen,<br />

wie es das Tribunal von Neapel zugelassen hatte. Der Unterschied zum Fall<br />

Mannucci mag nicht so augenscheinlich sein, da die Cassazione sowohl hier als<br />

auch dort auf die Verletzung eines Normzwecks abstellt. Er ist jedoch gegeben.<br />

Bei Mannucci meinte das Gericht ganz allgemein ein Handeln – entgegen der<br />

öffentlichen Zielsetzung – zu einem privaten Zweck, während es bei Bocchiotti<br />

eine konkrete Bestimmung teleologisch auslegte.<br />

bb) Unterscheidung von Prinzipien und Regeln<br />

Einige Vertreter der Rechtslehre unterscheiden bei der Interpretation des Begriffs<br />

der Norm im Sinne von Art. 323 c.p. – ausgehend von dem durch die<br />

512 Cass. Sez. VI, 10.12.2001, Bocchiotti„ Riv. pen., 2002, 204.<br />

513 Cass., Sez. VI, 10.12.2001, Bocchiotti, Riv. pen., 2002, 205.<br />

514 Und zwar Art. 13 D.P.R., 10.3.1982, n. 162.

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