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Amtsmißbrauch - Oapen

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134 B. Tatbestand des Art. 323 Abs. 1 c.p.<br />

obersten Richter in dem Urteil Tosches vorgenommenen Ausschluß der generellen<br />

Gesetzesbestimmungen – zwischen „principî giuridici“ und „regole<br />

giuridiche“. 515 Dieser Gedanke der Differenzierung zwischen Rechtsprinzipien<br />

und Rechtsregeln, der aus der allgemeinen Rechtstheorie stammt, wurde von<br />

Donini erst vor wenigen Jahren in die italienische Strafrechtslehre übertragen.<br />

516 Er definiert eine „regola“ als eine Vorschrift, die in generell-abstrakter<br />

Weise bestimmte Sachverhalte regele. Insofern sei sie geeignet, als Obersatz<br />

für praktische bzw. rechtliche Schlußfolgerungen zu fungieren. Folglich lasse<br />

sich nur anhand von Regeln ein Verhalten beurteilen. Eine Tat könne entweder<br />

mit ihr übereinstimmen oder ihr widersprechen. Hingegen seien Prinzipien nie<br />

auf den einzelnen Sachverhalt bezogen. Vielmehr sollen sie nach Donini dem<br />

Gesetzgeber und/oder demjenigen, der die Norm anwendet, Orientierung bei<br />

der Kodifikation bzw. Applikation von solchen Regeln geben, die zumindest<br />

zum Teil eine Konkretisierung derselben Prinzipien darstellen. Ohne diese<br />

Regeln sei die Umsetzung der Prinzipien nicht möglich. 517<br />

Manes war es, der als erster diese Differenzierung auf den Tatbestand des Amtmißbrauchs<br />

übertrug. Er unterstreicht, daß die Konkretisierung von Prinzipien<br />

erforderlich sei, um diejenigen – den Gesetzgeber ersetzende – Eingriffe der<br />

Justiz abzuwenden, die mit der Verfassung nicht in Einklang zubringen waren<br />

und dazu beigetragen hatten, die Notwendigkeit der Reform des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s<br />

zu verdeutlichen. Insofern befürwortet er ausdrücklich den Ansatz<br />

der Entscheidung Tosches, generelle Prinzipien nicht zu erfassen. 518 Dieser<br />

Auffassung zufolge wären generelle Normen, die lediglich Prinzipien enthalten,<br />

nicht unter das Merkmal der Gesetzes- oder Verordnungsnormen im Sinne<br />

von Art. 323 c.p. zu subsumieren. Allein Normen mit einer Regel kämen als<br />

verletzbare Bestimmungen in Betracht.<br />

Dem hat Gambardella ausdrücklich widersprochen. Er legt dar, wie die Konzepte<br />

von „principio“ und „regola“ und ihre dogmatischen Voraussetzungen<br />

sicherlich zu unterscheiden seien, es handele sich aber um eine Differenzierung<br />

innerhalb des Begriffs der Norm. Sowohl Regeln als auch Prinzipien seien<br />

Normen, d.h. fielen unter die Gattung der Normen. Beide trügen eine Vorschrift<br />

in sich, die bestimmt sei, Verhalten zu steuern. Eine Unterscheidung von<br />

Norm und Prinzip sei rechtstheoretisch nicht aufrechtzuerhalten. Man könne<br />

daher nicht behaupten, das Recht setze sich aus spezifischen Normen und aus<br />

515 Allen voran ist hier Manes, Foro it., 1998, II, Sp. 390, 392 zu nennen; s. aber auch<br />

Segreto/De Luca, 1999, S. 498 f.<br />

516 Donini, Teoria del reato, S. 26 ff.<br />

517 Donini, Teoria del reato, S. 26.<br />

518 Manes, Foro it., 1998, II, Sp. 390, 392, der allerdings nicht versäumt, auf die zu<br />

erwartenden Schwierigkeiten hinzuweisen, diesen Gedanken in die Praxis umzusetzen. Er<br />

sei einer Vielzahl von Interpretationen zugänglich und im konkreten Fall sei es nicht leicht<br />

zu bestimmen, ob die verletzte Norm ein generelles Prinzip oder eine Regel darstelle.<br />

Ihm folgend Segreto/De Luca, 1999, S. 499.

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