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Amtsmißbrauch - Oapen

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IV. <strong>Amtsmißbrauch</strong> in der Geschichte des deutschen Strafrechts 353<br />

lichen wollen. 217 Behnke führt für diese Ansicht ins Feld, daß die Erfüllung<br />

der fraglichen Tatbestände nicht zwangsläufig in einen Strafprozeß mündeten,<br />

sondern auch in eine förmliche fiskalische Untersuchung nach § 34 Nr. 5 Teil I<br />

Titel 35 der Allgemeinen Gerichtsordnung (AGO) von 1793 218 oder sogar nur<br />

ein administratives Verfahren – bei Entlassung des Beamten durch Beschluß<br />

des Staatsrats und Bestätigung durch den Landesherrn gemäß §§ 98 ff. ALR<br />

II 10 – nach sich zog. 219 Daß die Praxis jedoch weit mehr den gerichtlichen<br />

als den administrativen Weg – zum Ärger mancher Gegner der Inamovibilität<br />

– wählte, 220 habe dieser Auffassung zufolge nichts an dem in erster Linie<br />

disziplinarrechtlichen Charakter der weit formulierten §§ 335 f. geändert. 221<br />

Auch wenn die Hintergründe für Behnkes Argumentation sprechen mögen, darf<br />

nicht übersehen werden, daß er zum einen nicht auf die §§ 333 f. eingeht, und<br />

daß zum anderen das Gesetz nicht unterband, daß auch aufgrund von § 336<br />

Strafverfahren eingeleitet werden konnten. Die Vorschriften sind daher nicht<br />

unbedingt disziplinarrechtlicher Art. Gerade der hier besonders interessierende<br />

§ 333 kann dem Wortlaut nach mit der zusätzlichen Androhung einer Freiheitsstrafe<br />

als strafrechtliche Bestimmung interpretiert werden. Tatsächlich<br />

qualifizierte ihn das Ministerium der Gesetzrevision bei der Überarbeitung des<br />

Entwurfs eines Strafgesetzbuchs für die preußischen Staaten von 1843 als eine<br />

Strafvorschrift. 222<br />

Unstreitig handelt es sich bei der Vorteilnahme und Bestechlichkeit der Staatsdiener,<br />

§§ 360 f. sowie die der Richter §§ 366-370 um echte Strafbestimmungen.<br />

Gleiches gilt auch für das Delikt des pflichtwidrigen Handelns von<br />

217 Behnke, ZBR 1963, 257 (272); anders dagegen Stock, Entwicklung und Wesen der<br />

Amtsverbrechen, S. 159, der in § 336 die Kriminalisierung des disziplinären Tatbestands<br />

des § 335 erkennt. Anderer Einschätzung ist offenbar auch Beseler, 28. Tit., S. 544, der<br />

alle Vorschriften des ALR II 20 8 als Strafbestimmungen bezeichnet und sieht Suarez’<br />

Ausspruch, daß kein Beamter „ohne Urteil und Recht“ zu entsetzen sei, mit den §§ 333-336<br />

in dessen Sinne umgesetzt – ganz im Gegensatz zu der verwaltungsinternen Absetzbarkeit<br />

der Beamten gemäß §§ 98-101 ALR II 10.<br />

218 Dazu, daß dieses Verfahren nach dem Zivilprozeßrecht disziplinarischen Charakter trägt,<br />

siehe ausführlich Behnke, ZBR 1963, 257, 274 ff.<br />

219 Behnke, ZBR 1963, 257, 272 ff. mit vielen Nachweisen.<br />

220 Siehe beispielsweise von Kamptz in seinem Circular-Reskript an die Obergerichte<br />

vom 9.5.1831, worin er tadelt, daß selbst bei geringen Dienstvergehen der Gerichts-<br />

Subalternbeamten nicht von der administrativen Disziplinargewalt, sondern „vielmehr<br />

statt dessen sehr häufig der weitläufige Weg des förmlichen fiskalischen- oder gar des<br />

Kriminal-Untersuchungsprozesses gewählt“ werde. Deshalb weist er im Namen des Justizministers<br />

die Königlichen Obergerichte an, solche Fälle disziplinarisch zu ahnden und<br />

wenn das nicht ausreicht, das abgekürzte (summarische) Strafverfahren gemäß § 253 des<br />

Anhangs der AGO einzuleiten. (Karl Albert von Kamptz, Jahrbücher für die Preußische<br />

Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung, 37. Bd. (1831), S. 374 f.)<br />

221 Behnke, ZBR 1963, 257, 273.<br />

222 Siehe die ministeriale Einleitung zum 28. Titel des revidierten Entwurfs von 1843 aus<br />

dem Jahre 1845, in Revision des Entwurfs des Strafgesetzbuchs von 1843, 3. Bd., Berlin<br />

1845, S. 102 f.

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