08.10.2013 Aufrufe

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

C. Fragen des Allgemeinen Teils, des transitorischen<br />

Rechts und der Verfassungsmäßigkeit<br />

I. Vollendung und Versuch des Delikts<br />

1. Vollendung des Delikts<br />

Durch die Umwandlung des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s von einem Gefährdungsdelikt<br />

in ein Erfolgsdelikt sollte im Grunde auch der Zeitpunkt der Vollendung der<br />

Tat genau zu bestimmen sein. Früher vollendete sich der <strong>Amtsmißbrauch</strong><br />

mit der Vornahme eines Aktes, der auf einen Mißbrauch gerichtet ist. 1 Das<br />

Delikt ist heute erst bei Erfolgseintritt vollendet, also wenn entweder ein Vermögensvorteil<br />

oder ein Schaden entstanden ist. 2 Hier bedarf es jedoch einer<br />

Spezifizierung. Während der Schaden grundsätzlich nur durch das einseitige<br />

Verhalten des öffentlichen Funktionärs hervorgerufen wird, realisiert sich<br />

der Vorteil oft mittels einer Initiative des Begünstigten erst vollständig. 3 So<br />

könnte man sich auf den Standpunkt stellen, daß beispielsweise bei der nicht<br />

beanspruchten rechtswidrigen Baugenehmigung und der Ablehnung des durch<br />

eine manipulierte Vergabe angebotenen öffentlichen Amts der <strong>Amtsmißbrauch</strong><br />

nicht zur Vollendung gekommen sei. Deswegen ist es nötig, den Moment des<br />

Erfolgseintritts exakt zu bestimmen. 4<br />

Die wohl überwiegende Ansicht in der Rechtslehre hält den Zeitpunkt für<br />

maßgebend, in welchem die vorteilhaften oder schädigenden Effekte in der<br />

vermögensrechtlichen Sphäre des Privaten eintreten, ohne daß es auf ihre Konkretisierung<br />

oder ihren Gebrauch ankäme. 5 Hiernach wäre der <strong>Amtsmißbrauch</strong><br />

bereits mit der Bekanntgabe und Zustellung der rechtswidrigen Baugenehmigung<br />

vollendet, nicht erst mit der Bebauung des Grundstücks. Dem ist aus<br />

mehreren Gründen zuzustimmen. Schon der Wortlaut mit den Beschreibungen<br />

des Beschaffens eines Vermögensvorteils und dem Verursachen eines Schadens<br />

1 Vannini, Manuale di diritto penale italiano, Parte speciale, S. 60; vgl. Ranieri, Manuale<br />

di diritto penale, II, S. 196.<br />

2 So schlicht Gambardella, in: Lattanzi/Lupo, Art. 323 c.p., S. 225; Pagliaro/Parodi<br />

Giusino, Principi di diritto penale, Parte speciale, Vol. I, 2008, S. 305; Fiandaca/Musco,<br />

Diritto penale, Parte speciale, Vol. I, 2002, S. 250; Segreto/De Luca, 1999, S. 554.<br />

3 Della Monica, La configurabilità del tentativo, S. 143.<br />

4 Vgl. Della Monica, La configurabilità del tentativo, S. 143.<br />

5 Benussi, S. 166; Della Monica, La configurabilità del tentativo, S. 143; Seminara, in:<br />

Crespi/Stella/Zuccalà, Art. 323 c.p., X, Rdn. 2.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!